DE Bezahlung 3. bis 5. JG bei Fälligkeit der 3. JG bei Einleitung der nat. Phase

Dr. X

GOLD - Mitglied
Hallo Kollegen,

wollte mal fragen, ob das jemand weiß. Ich habe ein paar Kollegen gefragt, sogar das DPMA, und keiner wusste es.

Mein Mandant will nach ca. 30 Monaten (nach Prio) die nationale Phase einleiten. Ganz clever hat sich der Mandant gedacht, dass er nur die reduzierte Gebühr für die Zahlung der 3.-5. Jahresgebühr (Gebühr Nummer 312 205) bezahlen kann. Im jedoch, dass diese Gebühr nur dann entrichtbar ist, wenn die dritte Jahresgebühr fällig ist. Dies ist zwischen 24 und 26 Monaten nach Prio der Fall. 30 Monate nach Prio kann man somit die reduzierte Gebühr noch zahlen, jedoch nur mit 50 € Aufschlag, was dann teurer ist als die 3. bis 5. JG.

Meine Frage ist nun, ob es bei der Einleitung der nationalen Phase eine Ausnahme gibt ? Ich vermute nicht.

Grüße
Dr. X
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

die Jahresgebühren haben nichts mit dem Priodatum zu tun, sondern richten sich nach dem Anmeldetag der (ggf. internationalen) Patentanmeldung.

Hat Dein Mandant also eine Prioritätsanmeldung und einen entsprechend 12 Monate späteren Anmeldetag, sollte es kein Problem geben.

Bei einem Eintritt in die nationale Phase später als 2 Jahre nach dem Anmeldetag, z.B. wenn keine Priorität beansprucht wurde oder das früheste Prioritätsdatum weniger als 6 Monate vor dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung liegt, ist der Fristlauf bis zum Eintritt gehemmt, so dass die Jahresgebühr für das 3. Jahr noch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Eintritt in die nationale Phase ohne Zuschlag entrichtet werden kann (bis Ablauf des 6. Monats inkl. Zuschlag).

Da dies jedoch nicht die Fälligkeit beeinflusst, das Kostenmerkblatt aber auf Zahlung bei Fälligkeit abstellt, wäre hier evtl. ein Stolperstein.

Allerdings betrifft dieser evtl. mögliche Stolperstein nicht nur Anmeldungen, die mehr als 2 Jahre nach dem Anmeldetag in die nationale Phase eintreten. Auch wenn man den "Normalfall" zugrundelegt, also PCT 12 Monate nach Prio, Eintritt in DE 30 Monate nach Priodatum, Fälligwerden der Jahresgebühr für das 3. Jahr am letzten Tag des Monats, in dem der Anmeldetag sich zum zweiten Mal jährt, könnte die Kombigebühr für das 3. bis 5. Jahr nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Zahlung bei Fälligkeit erfolgt, und nicht in der zweimonatigen Zahlungsfrist, sofern die Abstellung auf Zahlung bei Fälligkeit wörtlich auszulegen ist.
Erlaubt das DPMA allerdings solch eine Zahlung auch innerhalb der zweimonatigen Zahlungsfrist nach Fälligwerden, muss es dies auch bei einer Hemmung der Frist durch späteren Eintritt in die nationale Phase erlauben.
Da diese Zahlung nicht nur BEI Fälligkeit der 3. Jahresgebühr möglich ist, sondern auch innerhalb der zweimonatigen Frist (ansonsten wäre Gebühr Nummer 312 207 für Zahlungen nach dieser Frist obsolet), kann der Lauf dieser Frist auch gehemmt werden, womit der eventuelle Stolperstein aus dem Weg sein sollte.

Zu beachten ist noch, dass es wohl keine höchstrichterliche Entscheidung darüber gibt, ob "Ablauf des zweiten Monats" nun auf den Ablauf des Kalendermonats abstellt, oder auf den Ablauf einer Frist von zwei Monaten. Ohne Hemmung ist eine Interpretation entbehrlich, da die Fälligkeit immer auf den letzten Tag eines Monats fällt.
Da das PatKostG sich bei der Fälligkeit aber konkret auf den "letzten Tag des Monats" bezieht, sich bei der Zahlungsfrist aber auf "Ablauf des zweiten Monats", kann man zumindest argumentieren, dass hier eine unterschiedliche Auslegung gewollt sei. Hier müsste man evtl. mal das Gesetzgebungsverfahren anschauen...

Gruß
Gerd
 
Oben