Beweismittel zu schwerwiegendem Verfahrensfehler?

6to5

BRONZE - Mitglied
In einem Verfahren vor dem EPA wurde m.M.n. ein schwerwiegender Verfahrensfehler zu Lasten unserer Mandantschaft begangen (kein rechtliches Gehör, es wurden wesentliche Argumente nicht in der Entscheidung berücksichtigt). Muss ich Beweismittel hierzu innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur benennen oder auch - soweit möglich- beibringen? Ich tendiere eigentlich zu ersterem, da die Beweismittel ja nicht entscheidungsrelevant für die materiellrechtliche Fragestellung sind, sondern lediglich für den verfahrensrechtlichen Aspekt (u.a. Rückzahlung der Beschwerdegebühr). Außerdem werden die Beweismittel zum Teil Zeugenaussagen sein, die sich höchstens als eidesstattliche Versicherung vorab beibringen ließen.

Die Richtlinien und das Entscheidungsbuch haben hierzu nichts Verwertbares ergeben.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Muss ich Beweismittel hierzu innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur benennen oder auch - soweit möglich- beibringen?
Ich verstehe Art. 12 (2) VOBK so, dass Beweismittel innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beigebracht werden sollen, sofern es sich dabei um Unterlagen handelt. Sie müssen jedoch nicht unbedingt innerhalb dieser Frist eingereicht werden, sondern erst dann, wenn die Kammer dazu auffordert.

Nach meiner Auffassung wäre es aus anwaltlicher Praxis besser, eine eidesstattliche Versicherung, die sowieso irgendwann eingereicht werden muss, gleich mit einzureichen. Denn wer weiß, ob der entsprechende Zeuge in vier Jahren zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der Kammer noch beim Mandanten arbeitet oder ob er sich dann an die Verhandlung vor der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung noch so detailliert erinnert.
 
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