In einem Verfahren vor dem EPA wurde m.M.n. ein schwerwiegender Verfahrensfehler zu Lasten unserer Mandantschaft begangen (kein rechtliches Gehör, es wurden wesentliche Argumente nicht in der Entscheidung berücksichtigt). Muss ich Beweismittel hierzu innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur benennen oder auch - soweit möglich- beibringen? Ich tendiere eigentlich zu ersterem, da die Beweismittel ja nicht entscheidungsrelevant für die materiellrechtliche Fragestellung sind, sondern lediglich für den verfahrensrechtlichen Aspekt (u.a. Rückzahlung der Beschwerdegebühr). Außerdem werden die Beweismittel zum Teil Zeugenaussagen sein, die sich höchstens als eidesstattliche Versicherung vorab beibringen ließen.
Die Richtlinien und das Entscheidungsbuch haben hierzu nichts Verwertbares ergeben.
Die Richtlinien und das Entscheidungsbuch haben hierzu nichts Verwertbares ergeben.