pak
*** KT-HERO ***
Hallo,
um die bei der Anmeldung zu entrichtenden Anspruchsgebühren gering zu halten, werden bevorzugte Ausführungsvarianten (vorzugsweise etc.) ja gerne mit in die Ansprüche aufgenommen. Während dies beim EPA häufig ohne Beanstandung durchgeht, wird dies beim DPMA regelmäßig moniert. Wenn die Patenterteilung auf Grundlage des Hauptanspruchs in Aussicht gestellt, aber auch aufgefordert wird, die bevorzugten Ausführungsvarianten in den Unteransprüchen zu entfernen, wie ist dann die beste Vorgehensweise?
Ich würde am ehesten die bevorzugten Ausführungsformen bzw. deren Merkmale aus den Unteransprüchen streichen (1). Alternativ könnte man jedoch auch die Merkmale der bevorzugten Ausführungsvarianten in den Unteransprüchen beibehalten, indem lediglich die Begriffe "vorzugsweise" usw. gestrichen werden (2).
Würdet Ihr beide Vorgehensweisen als unproblematisch/gleichwertig ansehen, insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren? Bei (1) wäre die entsprechende Offenbarung für eine Einschränkung ja noch in der Beschreibung enthalten. Bei (2) könnten nach meiner Meinung auch nur Teile aus dem Unteranspruch in den Hauptanspruch übernommen werden (bei Einschränkung), zumal die Beschreibung entsprechende Ausführungsformen jeweils als bevorzugt nennt. Wie seht Ihr das?
Gruß
pak
um die bei der Anmeldung zu entrichtenden Anspruchsgebühren gering zu halten, werden bevorzugte Ausführungsvarianten (vorzugsweise etc.) ja gerne mit in die Ansprüche aufgenommen. Während dies beim EPA häufig ohne Beanstandung durchgeht, wird dies beim DPMA regelmäßig moniert. Wenn die Patenterteilung auf Grundlage des Hauptanspruchs in Aussicht gestellt, aber auch aufgefordert wird, die bevorzugten Ausführungsvarianten in den Unteransprüchen zu entfernen, wie ist dann die beste Vorgehensweise?
Ich würde am ehesten die bevorzugten Ausführungsformen bzw. deren Merkmale aus den Unteransprüchen streichen (1). Alternativ könnte man jedoch auch die Merkmale der bevorzugten Ausführungsvarianten in den Unteransprüchen beibehalten, indem lediglich die Begriffe "vorzugsweise" usw. gestrichen werden (2).
Würdet Ihr beide Vorgehensweisen als unproblematisch/gleichwertig ansehen, insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren? Bei (1) wäre die entsprechende Offenbarung für eine Einschränkung ja noch in der Beschreibung enthalten. Bei (2) könnten nach meiner Meinung auch nur Teile aus dem Unteranspruch in den Hauptanspruch übernommen werden (bei Einschränkung), zumal die Beschreibung entsprechende Ausführungsformen jeweils als bevorzugt nennt. Wie seht Ihr das?
Gruß
pak