W
woops
Guest
157 ist nicht anwendbar, da nur für Verträge gedacht. 133 wirst Du brauchen, da Du ja die Erklärung des A auslegen musst. Hilft nix, war bei uns auch so.
instinktiv würde ich annehmen, dass automatisch der aktuelle listenpreis eingesetzt wird - A muss doch bei anwendung der im verkehr erforderlichen sorgfalt erkennen, dass es sich um eine veraltete preisliste handelt und dass es vermutlich eine neue gibt. deshalb meine ich: ein kaufvertrag ist zustande gekommen.woops schrieb:Nochmal Diskussionsbeitrag zur Bestellung ohne Preis:
Beim Preis handelt es sich bei Kaufvertrag um eine essentialia negotii, also einen unentbehrlichen Vertragsbestandteil. Ist ersichtlich, dass sich die Parteien darüber nicht geeingit habe, dann ist kein KV zustandegekommen.
A hat keinen Preis genannt in seiner mail. DA auf den Erklärungshorizont eines Dritten abgestellt wird, ist sein wirklicher Wille für die Auslegung unerheblich. Ein Dritter wäre jedoch aus der mail des A nicht in der Lage, den Willen des A hinsichtlich des Preises zu ermitteln (es fehlt z.B. "zum Listenpreis" o.ä.). Dass bei Weglassen des Preises der Listenpreis eingesetzt wird, ist bei Kauf durch Nicht-Kfm. nicht üblich und würde der Sorgfaltspflicht des verkäufers nach T&G widersprechen. Fraglich ist somit nur, ob A dem B ausdrücklich oder konkludent die Bestimmung des Preises freigestellt hat (§315, 316). Darauf gibt es jedoch keinen Hinweis.
Also: kein Angebot des A.
Übrigens, die Anwendung der Regelungen zum Dissens verbietet sich schon deswegen, weil diese als Auffangregelung gescahffen wurden für solche Fälle, die nicht (!) essentialia negotii betreffen (hM und Rechtsprechung).
Viele Grüsse, w
ich glaube, nicht, dass der geschäftswille durch das wort "bestellen" zum ausdruck gebracht wird. leider ist unser skript an dieser stelle nicht sehr klar. aber z.B. unter http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/we.htmLostJedi schrieb:Ich verstehe nicht ganz, warum fehlt ihm der Rechtsfolgewille?
Der Rechtsfolgewille kann mE recht eindeutig durch das Wort "bestellen" abgelesen werden. Wenn jemand etwas bestellt, will er es haben (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch). Damit - wenn denn der Preis konkludent folgen sollte - haben wir doch eine fertige Willenserklärung.
Das der B eine andere Vorstellung vom Preis hat als der A hat auf die Willenserklärung des A, das Angebot, doch zunächst einmal gar keinen Einfluss. Auch nicht, ob nun ein Kaufvertrag zustande kommt. Das muss dann unter Annahme diskutiert werden.
Also meine Ansicht: Willenserklärung (+).
Ist das tatsächlich so? Gibt es dazu irgendwo Schrifftum? Eine Stelle in einem ZPO-Lehrbuch oder im Zöller oder dergleichen?Vorschlagender schrieb:Die Anforderungen an eine fingierte WE können auch noch geringer sein: wenn man zur Abgabe einer WE (z.B. Zustimmung zu irgendetwas) verurteilt wird, dann wird schon durch den Urteilstitel die entsprechende WE fingiert - da braucht man gar keinen Handlungs-, Erklärungs- oder Rechtsfolgewillen mehr zu haben...
Sie ist da. Es drängt nur grad die KE2, aber nächste Woche sollte ich etwas Zeit findenwoops schrieb:Eine Bitte an die durch diese EA betroffenen: stellt Ihr die Musterlösung in dieser Thread, sobald sie daist. Wäre für alle Diskussionsteilnehmer sicher von Interesse.
Danke!