Bessere Entgegenhaltungen der Einsprechenden II

pak

*** KT-HERO ***
Wenn wir Einspruch (EI) eingelegt haben und ferner ein Einspruch von einer zweiten Einsprechenden (EII) vorliegt, der jedoch die besseren Entgegenhaltungen nennt, kann ich meine Argumentation dann auch auf die Entgegenhaltungen der EII stützen? Ich meine ja, die Entgegenhaltungen sind ja schließlich im Verfahren ...

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
Die Zurückweisung folgt ja der Logik des verspäteten Vorbringens von Tatsachen (nicht Argumenten!), soll also nur eine bewusste Verfahrensverzögerung verhindern (daher darf wiederum "prima facie" relevantes Material doch berücksichtigt werden, weil es schnell prüfbar ist).

Was im Verfahren ist, kann daher auch verwendet werden. Es könnten ja schließlich auch Tatsachen sein, die der Einsprechneden Nr. 1 nicht bekannt sein konnten und umgekehrt, aber erst die Kombination der von Nr. 1 und Nr. 2 vorgebrachten Tatsachen kann das Patent vernichten. Warum sollte diese Möglichkeit dann abgeschnitten sein? Du willst ja sowieso nur eine geänderte Argumentation bringen (nämlich eine, die die von der Einsprechenden Nr. 2 vorgebrachten Tatsachen nutzt), das geht aber sowieso immer.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Mal einen deutliches Bespiel: E1 legt schwachen Stand der Technik vor, E2 klar neuheitsschädliches Material.

Wo kämen wir denn dahin, wenn das Patent, beispielsweise bei Rücknahme des Einspruchs durch E2, aufrechterhalten würde, weil der von E1 vorgelegte Stand der Technik allein nicht ausreicht ... ? Das wäre ja ein vom Amt sanktioniertes Scheinschutzrecht.

Außerdem sei auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die Fortführung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen selbst bei Rücknahme beider Einsprüche hingewiesen. Diese Vorschriften wären doch niemals damit in Einklang zu bringen, wenn man E1 andererseits quasi verbieten würde, mit dem besseren Material, das von E2 ins Verfahren eingeführt wurde, zu argumentieren.
 
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