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Mediocrator
Guest
Ganz recht, "unverzüglich" heißt nämlich "ohne schuldhaftes Zögern", siehe § 121 BGB. Also so schnell wie nur irgend möglich.Elke schrieb:Naja, "unverzüglich" heisst ja nun nicht "postwendend". Ich glaube nicht, das man das gegen die Durchführung einer internen Recherche ins Feld führen kann.
Die Anweisung zur "internen Recherche" wird der AG wohl zu vertreten haben. Sie verzögert die Anmeldung, also haben wir alle Tatbestandsmerkmale. Peng - Schadensersatz.
Das ist ja schön für ihn, ich fühle mich ganz ohne Grundlage auch nicht wohl. Aber wenn diese Pseudorecherche, die naturgemäß die jeweils letzten 18 Monate nicht abdecken kann, die Anmeldung verzögert, ist das ein klarer Fall, da schuldhaft.Elke schrieb:Mein Ausbilder hält es für einen Kunstfehler, eine Anmeldung ohne (zumindest) Kurzrecherche einzureichen.