Beschwer Berufungsverfahren

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo,

folgender SV:

Ni-Klage wg. unzul. Erweiterung und mangelnder erf. T.

Patent vollständig widerrufen wg. mangelnder erf. T.

Im Urteil steht: nach Auffassung Senat keine unzul. Erweiterung.

Inhaber legt Beschwerde ein.


folgende Fragen, die ich trotz Keukenschrijver, van Hees und Schulte nicht vollzufriedenstellend lösen konnte:

a) kann Kläger Beschwerde bzw. Anschlußbeschwerde einlegen ?

M.E. nein, da keine Beschwer (Antrag vollständig erfüllt, da Patent widerrufen)

b) wird BGH unzul. Erw. prüfen ?

Eigentlich ja, da volle Tatsacheninstanz und (wenn auch eingeschränkter) Untersuchungsgrundsatz

c) wird BGH von sich aus unzul. Erw. prüfen oder muss dazu vorgetragen werden ?

???

sicherheitshalber sollte man wohl vortragen ...


danke für kurze Bestätigungen meiner Meinungen bzw. weitere Infos/Meinungen...

Ah-No Nym
 
G

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Guest
Meine Auffassung: Die Beschwer für die Anschlussberufung fehlt, aber der Nichtigkeitsgrund ist als Klagegegenstand angefallen. Daher: Er bleibt auch im Berufungsverfahren Gegenstand. Selbst dass ist aber nicht erforderlich!

Ich weise auf

BGH X ZR 201/02 - Verpackungsmaschine

hin. Die meisten Fragen dürften sich nach der Lektüre erledigt haben. Die Entscheidung ist so neu, die steht noch nicht in den Kommentaren.
 
P

PHB

Guest
Ah-No Nym schrieb:
a) kann Kläger Beschwerde bzw. Anschlußbeschwerde einlegen ?

M.E. nein, da keine Beschwer (Antrag vollständig erfüllt, da Patent widerrufen)
Der Nichtigkeitskläger kann natürlich Anschlussbeschwerde einlegen (allerdings nur unselbständige). Bedenke, dass wir im zweiseitigen Verfahren sind. Sonst bestünde ja die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Ansicht durchsetzt, das Patent also weiterbesteht, obwohl die unzulässige Erweiterung faktisch zum selben Ergebnis geführt hätte, aber mangels Beschwerdemöglichkeit nicht mehr geprüft wird. Dann wäre die Beschwer wieder gegeben (seiner Nichtigkeitsklage wurde im Ergebnis nicht stattgegeben), aber es würde an weiteren Instanzen mangeln. Da sagt das gesunde germanische Rechtsempfinden: kann wohl nicht sein.

Außerdem besteht ja eine (formale) Beschwer: seine Argumentation zur unzulässigen Erweiterung wurde negiert.


b) wird BGH unzul. Erw. prüfen ?
Kommt darauf an, ob der Nichtigkeitskläger denn nun tatsächlich Beschwerde einlegt oder nicht. Prinzipiell können sie schon, auch ohne Antrag. Ob sie wollen, ist eine andere Frage.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Leute, wo bleibt das Niveau?

PHB schrieb:
Der Nichtigkeitskläger kann natürlich Anschlussbeschwerde einlegen (allerdings nur unselbständige).
Hierzu: Wenn überhaupt Anschlussberufung


PHB schrieb:
Bedenke, dass wir im zweiseitigen Verfahren sind. Sonst bestünde ja die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Ansicht durchsetzt, das Patent also weiterbesteht, obwohl die unzulässige Erweiterung faktisch zum selben Ergebnis geführt hätte, aber mangels Beschwerdemöglichkeit nicht mehr geprüft wird.
...
Außerdem besteht ja eine (formale) Beschwer: seine Argumentation zur unzulässigen Erweiterung wurde negiert.
Erstens: Wenn überhaupt Berufungskläger

Zweitens: Das ist mir ja völlig neu. Der Antrag bei einer Nichtigkeitsklage lautet: "Es wird beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen."

Wenn dem vollumfänglich stattgegeben wird, egal aus welchem Grund, dann ist dem Rechtschutzbedürfnis genüge getan. Ich habe es noch nie gehört, dass man dann Berufung (oder Anschlussberufung) einlegen kann, weil man lieber gehabt hätte, dass ein anderer als der vom BPatG herangezogene Nichtigkeitsgrund "gezogen" hat. Selbstverständlich bleibt der Nichtigkeitsgrund bei einer Berufung des Patentinhabers aber Gegenstand des Verfahrens. Der BGH ist dann übrigens verpflichtet, den einmal erstinstanzlich vorgetragenen Nichtigkeitsgrund zu prüfen, sollte er der Auffassung sein, das Patent ist entgegen dem erstinstanzlichen Urteil aufrechtzuerhalten (rechtliches Gehör, Begründungspflicht).

Wenn Du, lieber PHB, mir eine Fundstelle nennen könntest, die Deine Auffassung bestätigt, wäre ich echt dankbar. Dann gebe ich meinen Beruf als PA auf und werde Aktenträger beim Amtsgericht Pusemuckel.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
ooops, thread thema noch korrekt, dann hab ich mich von der Beschwer hinreissen lassen.... natürlich legt der inhaber Berufung ein...

@Gast... gibts Rechtsprechung, warum der BGH den weiteren nichtigkeitsgrund prüfen muss ??

danke

Ah-No Nym
 

Horst

*** KT-HERO ***
Entscheidend ist anscheinend der exakte Wortlaut des ursprünglichen Antrags.

Wenn die gewünschte Begründung im Antrag steht -
"...das Patent wegen unzulässiger Erweiterung zu widerrufen." -
liegt wohl eine formelle Beschwer vor.

Da aber niemand so einen Antrag stellt (wie bereits voranstehend ausgeführt) ist davon auszugehen, dass keine Beschwer vorliegt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
bzw. Antrag müsste wohl lauten:
"...das Patent wegen unzulässiger Erweiterung zu widerrufen, hilfsweise wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen."
 
G

GAST_DELETE

Guest
Einen Antrag, der den Widerruf aufgrund eines bestimmten Nichtigkeitsgrunds fordert, kann meiner Ansicht nach nicht zulässig sein. Hierfür gibt es überhaupt keine Anspruchsgrundlage. Nach § 81 (1) PatG kann der Antrag, das Patent nichtig zu erklären, auf bestimmte Gründe "gestützt" werden. Er kann aber nicht die Nichtigerklärung aufgrund eines bestimmten Grundes fordern. Es bleibt dem Kläger aber natürlich unbenommen, nur den einen Nichtigkeitsgrund vorzutragen.

Der Berufungsumfang unterliegt hier in erster Linie nicht der ZPO. Das Patentgesetz enthält eigene Vorschriften, die als "lex specialis" den Berufungvorschriften der ZPO vorgehen. Ich verweise insbesondere auf §§ 115 und 117 PatG, der deutlich weiter geht (siehe auch oben bereits zitierte Entscheidung). Nach § 117 (4) kann er sein Urteil sogar auf Umstände gründen, die von den Parteien bisher gar nicht erörtert wurden. Also: Untersuchungsgrundsatz !!! (wenn auch bei der Nichtigkeitsklage gegenüber dem Einspruchsverfahren etwas eingeschränkt)

Außerdem gilt immer: ein erstinstanzlicher vorgetragener Nichtigkeitsgrund gilt auch für die Berufungsinstanz. Man muss bedenken: Trage ich alle Nichtigkeitsgründe vor, und das BPatG widerruft wegen fehlender Neuheit, dann muss es das Vorliegen der anderen Gründe nicht mehr prüfen, weil dem Antrag ja schon allein wegen fehlender Neuheit stattzugeben ist. Sieht der BGH als Berufungsinstanz den Patent-Gegenstand dann als neu an, dann müsste er ja das Patent aufrechterhalten, auch wenn das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit offensichtlich ist, wenn er diesen Grund nicht mehr prüfen könnte. Der Nichtigkeitskläger wäre durch die Entscheidung des BPatG plötzlich von seinen erstinstanzlich vorgetragenen Gründen abgeschnitten, ohne dass er irgendwie etwas dagegen hätte machen können.
 
P

PHB

Guest
Gast schrieb:
Leute, wo bleibt das Niveau?
Sorry, gestern unter der Tischkante. Ich habe Unsinn erzählt, Du hast natürlich Recht. Allerdings würde es mich interessieren, was denn nun bei einer unselbständigen Anschlussberufung des Nichtigkeitsklägers im geschilderten Fall passieren würde. Würde sie tatsächlich als unzulässig abgewiesen, wenn doch die Berufung des Patentinhabers zulässig ist? Wie sollte da ein Tenor lauten?
 
G

GAST_DELETE

Guest
PHB schrieb:
Würde sie tatsächlich als unzulässig abgewiesen, wenn doch die Berufung des Patentinhabers zulässig ist? Wie sollte da ein Tenor lauten?
  • Apropos Niveau: Eine unzulässige Anschlussbeschwerde wird verworfen. [bitte nicht böse sein, aber so viel Zeit muss sein]
  • Der Tenor lautet dann:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des BPatG aufgehoben. Das Patent XYZ wird in vollen Umfang aufrechterhalten. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Oder: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Oder: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des BPatG aufgehoben. Das Patent XYZ wird im Umfang der Patentansprüche 1, 4 und 7 [oder was auch immer] aufrechterhalten. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Oder, oder, oder ...

Dafür legen ich meine Hand aber nicht ins Feuer.

Im Zweifel: www.bundesgerichtshof.de und "Urteilstenöre" lesen und zu verstehen versuchen ... In der Suchmaske der Urteilsdatenbank bei Aktenzeichen dazu "X Z" eingeben, dann gibt es nur Entscheidungen des X. Zivilsenats, die relativ häufig auch Patentnichtigkeitssachen sind ...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Das ist alles ziemlicher Quatsch.

a) SV: Inhaber legt Bechwerde ein. gibt es nicht im Ni-VerFahren. Nur Berufung

b) Käger beantragt Widerruf. Paten wird widerrufen. Worin sollte die Beschwer liegen? Er hat doch bekommen wa er wollte

Gast
 
P

pattex

Guest
Sehe ich auch so.

Wozu Anschlussbeschwerde, wenn keine Beschwer? Der BGH wird auch den in der Vorinstanz als nicht relevant erachteten Widerrufsgrund prüfen müssen.
 
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