Wie dem auch immer sei und wieviel Spaß das Auslegen von BGH-Entscheidungen hinterher auch macht sollten wir nicht vergessen, dass wir uns hier im
Kandidatentreff befinden und sollten daher eines klarstellen:
So sollte die Anmeldung nun gerade nicht aufgebaut werden. Wenn man schon beim Abfassen der eigenen Beschreibung selbst merkt, dass der eigene Hauptanspruch eine für einen selbst erkennbare äquivalente Lösung so eindeutig nicht abdeckt, dass man das in der Beschreibung auch noch selbst zugeben muss, ist der Hauptanspruch offensichtlich großer Mist. Dann muss dieser geändert werden, bevor auch nur der Entwurf an den Mandanten geht.
Natürlich stammt diese Anmeldung nicht von grond
)). Er fragt unter anderem nach dem Prüfungsverfahren. Als neuer Anmeldervertreter könnte man versuchen, den Anspruch noch hinzubiegen, etwa auf eine Merkmalskombination "AB(C oder C')". Ursprünglich offenbart wäre das ja, sogar ausdrücklich als erfindungswesentlich (C' soll ja äquivalent zum erfinderischen Merkmal C sein).
Im Einspruchsverfahren sieht diese Idee nicht so gut aus, etwa beim EPA wegen Artikel 123 (3) EPÜ. Der Schutzbereich könnte nämlich schon ganz unabhängig von der Auslegung von BGH "Okklusionsvorrichtung" dadurch erweitert sein, dass eine weitere alternative Anordnung ABC'' zwar äquivalent zu AB(C' und C), aber nicht äquivalent zu ABC allein ist.
Frohes Schaffen
Blood für PMZ