DE Bescheinigung nach § 158 PAO und Tätigkeitsbericht

Sandokan

Vielschreiber
Eine kurze Frage:

Ist für die Anmeldung zur Prüfung ein Tätigkeitsbericht zwingend erforderlich
oder reicht eine entsprechende Bescheinigung aus ?
 
Tätigkeitsbericht nach § 158 PAO

Mit Ihrem Urteil (PatA-Z 4/11) vom 7. September 2011 hat das OLG München klargestellt, daß der Begriff der Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in § 158 Abs. 1 PAO dahin auszulegen ist, daß er nicht auf Tätigkeiten beschränkt ist, die auch den deutschen gewerblichen Rechtsschutz umfassen.

Beim Urteil ging es darum, daß der Bewerber sich zwar im Inland, aber vorrangig mit dem EPA und dem USPTO beschäftigt hat. Die Erfahrungen, die der Tätigkeitsbericht nach Muster der VPP zu fordern scheint, hätte er nur in geringem Maße — wenn überhaupt — nachweisen können.

In Anbetracht dieses Urteils halt ich das Tätigkeitsberichtsmuster der VPP für maßlos übertrieben. So viele Details über beruflichen Berührungen mit dem deutschen Recht (also alles, was im Tabu zu finden ist) sind gar nicht notwendig! Wichtig hingegen ist, daß die Tätigkeit im Inland war.

Meine Empfehlung: Schreib einfach ein paar Zeilen darüber, von wann bis wann Du in der jeweiligen Firma beschäftigt warst und was Du da im wesentlichen gemacht hast (z.B. Bescheide des DPMA und des EPAs beantwortet, ein paar Einspruchsverhandlungen geführt, etc.). So hat er es auch gemacht — mit Erfolg!
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
AW: Tätigkeitsbericht nach § 158 PAO

In Anbetracht dieses Urteils halt ich das Tätigkeitsberichtsmuster der VPP für maßlos übertrieben. So viele Details über beruflichen Berührungen mit dem deutschen Recht (also alles, was im Tabu zu finden ist) sind gar nicht notwendig! Wichtig hingegen ist, daß die Tätigkeit im Inland war.

Mit Verlaub: Mein "Tabu" enthält auch das EPÜ und den PCT...
 
Tätigkeitsbericht nach § 158 PAO

Richtig erkannt! Und genau so ist es gewesen. Tätigkeiten mit "deutschem" Bezug (DE, EP, PCT, HABM - also alles, was im Tabu steht) wurden vom VPP-Musterbericht erfaßt und vom DPMA (teilweise) anerkannt, gleichwohl unter der Voraussetzung, daß der Bewerber sich ausreichend intensiv mit "reinen" DE-Fällen beschäftigt hat. Bewerber, die hauptsächliche Fälle aus dem Ausland bearbeiteten (man sucht sich ja seine Fälle meistens nicht selbst aus, sondern wird vom Arbeitgeber dazu bestimmt), hatten schlechte Karten. Dies hat nun ein Ende. Folglich ist der auf Tätigkeiten mit "deutschem" Bezug fokussierte VPP-Musterbericht unpassend. Zudem hat das OLG München das vom VPP-Musterbericht erfordert Detailreichtum gar nicht abverlangt.

Die Tätigkeit muß im Inland erfolgt sein. Die Tätigkeit muß 8 bzw. 10 Jahre lang gewesen sein. Die Tätigkeit muß eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewesen sein (Tätigkeiten als Übersetzer, Aktensucher, PaFa, etc. käme wohl nicht in Frage.). Das läßt sich wohl in ein paar Zeilen festhalten.
 
Angesichts der Bedeutung dieses Themas habe ich mich an die VPP gewandt und sie unter Vorlage der o.g. OLG-Entscheidung gebeten, ihr Muster für die Tätigkeitsberichte zu überarbeiten. Seit drei Jahren geht das hin und her. Was schreibt mir nun das VPP-Präsidium?

Das VPP-Präsidium hat sich nach reiflicher Überlegung dazu entschieden, den Vorschlag für den Tätigkeitsbericht nicht zu ändern. Er ist lediglich als Leitlinie gedacht, d.h. Streichungen und Ergänzungen können von den Bewerbern vorgenommen werden.

Ich kann Euch sagen — weder die VPP, die Patentanwaltskammer noch das DPMA schert sich ein Dreck um das Gesetz und um die Meinung des OLG München.

Wie können wir dies ändern? Nutzt bitte nicht das Muster der VPP! Nur wenn wir uns kollektiv gegen das VPP-Muster aufbäumen, wird es irgendwann vernünftig revidiert.

Wie hat ein Tätigkeitsbericht auszusehen? Ganz einfach. Er muß die folgenden Nachweise erbringen:

  • Die Tätigkeit muß im Inland erfolgt sein.
  • Die Tätigkeit muß 8 bzw. 10 Jahre lang gewesen sein.
  • Die Tätigkeit muß eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewesen sein (Tätigkeiten als Übersetzer, Aktensucher, PaFa, etc. kämen wohl nicht in Frage.).

Also könnte ein „ordnungsgemäßer“ Tätigkeitsbericht beispielsweise in etwa so aussehen:

Person X war von Datum 1 bis Datum 2 in Vollzeit als Patentsachbearbeiter in unserem Unternehmen tätig. Zu ihren primären Tätigkeiten gehörten die Ausarbeitung von Neuanmeldungen sowie die Beantwortung von Prüfbescheiden des EPA und des DPMA. Person X hat an einigen Verhandlungen am EPA aktiv teilgenommen.

Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird versichert.

Patentanwalt/in XYZ

Laßt Euch nicht beirren, wenn das DPMA mehr verlangt! Das DPMA hat nicht das Recht, mehr zu verlangen!
 
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