Angesichts der Bedeutung dieses Themas habe ich mich an die VPP gewandt und sie unter Vorlage der o.g. OLG-Entscheidung gebeten, ihr Muster für die Tätigkeitsberichte zu überarbeiten. Seit drei Jahren geht das hin und her. Was schreibt mir nun das VPP-Präsidium?
Das VPP-Präsidium hat sich nach reiflicher Überlegung dazu entschieden, den Vorschlag für den Tätigkeitsbericht nicht zu ändern. Er ist lediglich als Leitlinie gedacht, d.h. Streichungen und Ergänzungen können von den Bewerbern vorgenommen werden.
Ich kann Euch sagen — weder die VPP, die Patentanwaltskammer noch das DPMA schert sich ein Dreck um das Gesetz und um die Meinung des OLG München.
Wie können wir dies ändern?
Nutzt bitte nicht das Muster der VPP! Nur wenn wir uns kollektiv gegen das VPP-Muster aufbäumen, wird es irgendwann vernünftig revidiert.
Wie hat ein Tätigkeitsbericht auszusehen? Ganz einfach. Er muß die folgenden Nachweise erbringen:
- Die Tätigkeit muß im Inland erfolgt sein.
- Die Tätigkeit muß 8 bzw. 10 Jahre lang gewesen sein.
- Die Tätigkeit muß eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewesen sein (Tätigkeiten als Übersetzer, Aktensucher, PaFa, etc. kämen wohl nicht in Frage.).
Also könnte ein „ordnungsgemäßer“ Tätigkeitsbericht beispielsweise in etwa so aussehen:
Person X war von Datum 1 bis Datum 2 in Vollzeit als Patentsachbearbeiter in unserem Unternehmen tätig. Zu ihren primären Tätigkeiten gehörten die Ausarbeitung von Neuanmeldungen sowie die Beantwortung von Prüfbescheiden des EPA und des DPMA. Person X hat an einigen Verhandlungen am EPA aktiv teilgenommen.
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird versichert.
Patentanwalt/in XYZ
Laßt Euch nicht beirren, wenn das DPMA mehr verlangt! Das DPMA hat nicht das Recht, mehr zu verlangen!