Bereitstellung ok - Betrieb nok

Student

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

In Klasse 38 des Waren- / Dienstleistungsverzeichnisses ist unter anderem "Bereitstellung von Internet-Chatrooms" enthalten.

Aus welchem Grund soll nun aber die Erweiterung der Dienstleistung auch auf den "Betrieb von Internet-Chatrooms" (das heißt zusammen also "Bereitstellung und Betrieb von Internet-Chatrooms") eine unzulässige Formulierung der Dienstleistung darstellen?

Grüße
Student
 

Brötchen

BRONZE - Mitglied
Hallo,

ich denke mal weil die "Bereitstellung von Internet-Chatrooms" i.d.R. eine Bereitstellung für Dritte ist, während der "Betrieb von Internet-Chatrooms" im eigenen Sinne erfolgt.

Oder anders ausgedrückt: Eine Firma die Internet-Chatrooms bereitstellt, ist in der Regel eine Firma, die die nötige Software und ggf. Serverkapazitäten bereit stellt, um einen Chat zu betreiben, während das Betreiben von Chats i.d.R. durch Firmen geschieht, die z.B. ihren internet-Auftritt erweitern wollen oder Chats anbieten und betreuen, die sich an bestimmte Zielgruppen richten (z.B. Fanchats etc.).

Aktuelles Beispiel: Die FIFA-Homepage. Dort wird auch ein Chat zu jedem Spiel angeboten (="betrieben"), während wohl niemand auf die Idee käme, dass die FIFA die zugrunde liegende Chat-Software anderen "bereit stellt".
 

Student

GOLD - Mitglied
Natürlich kann man zwischen Bereitstellung und Betrieb differenzieren. Aber aus welchem Grund soll man nicht für beide Gebiete Schutz zuerkannt bekommen?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Student schrieb:
Natürlich kann man zwischen Bereitstellung und Betrieb differenzieren. Aber aus welchem Grund soll man nicht für beide Gebiete Schutz zuerkannt bekommen?
Wenn man aber differenziert, dann ist eine entsprechende nachträgliche Erweiterung des W/DL-Verzeichnisses nicht zulässig.
 
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