Hier eine (für mich) interessante Fallkonstellation, die mir kürzlich beim EPA begegnet ist:
Stand der Technik war eine Patentschrift, die in einem Patentanspruch folgendes offenbarte:
"...bestehend aus [...] 0 bis 5% X, 0 bis 5% Y und 0 bis 5% Z"
Die konkreten Beispiele und Erläuterungen in der Beschreibung sagten aber aus, dass höchstens zwei von drei Komponenten X, Y und Z gleichzeitig vorhanden sein sollten. Außerdem solle der Gesamtgehalt der drei Komponenten nicht höher als 5% betragen.
Der angesichts dieses Standes der Technik unter dem Aspekt der Neuheit zu würdigende Anspruchsgegenstand sagte jedoch: "...bestehend aus [...] 1 bis 4,8% X, 2,1 bis 5% Y und 2,0 bis 5% Z".
Knackpunkte: X, Y und Z sind hiermit zwingend gemeinsam vorhanden, auch nach Summierung der Untergrenzen zwingend mehr als die in der Beschreibung des Standes der Technik angegebenen maximalen 5%.
Was meint Ihr? Darf der Offenbarungsgehalt des im Stand der Technik offenkundig aus naheliegenden Gründen weitgefassten Anspruchs bei der Prüfung der Neuheit "ausgelegt" werden, oder ist er bei der Prüfung der Neuheit für sich gesondert von der dortigen Beschreibung zu betrachten? Dass die beanspruchte Zusammensetzung dort keine ausreichende Stütze in der Beschreibung findet, dürfte irrelevant sein. Dann wäre schlicht zu prüfen, ob die engeren Bereiche des zu prüfenden Anspruchs einen besonderen Effekt haben oder nicht. Dazu gibt es ja das allgemein bekannte Prüfschema der T198/84:
1. enger Auswahlbereich?
2. Bereichsauswahl ausreichend weit von bekannten Werten und Eckpunkten entfernt?
3. besonderer technischer Effekt im ausgewählten Bereich?
Stand der Technik war eine Patentschrift, die in einem Patentanspruch folgendes offenbarte:
"...bestehend aus [...] 0 bis 5% X, 0 bis 5% Y und 0 bis 5% Z"
Die konkreten Beispiele und Erläuterungen in der Beschreibung sagten aber aus, dass höchstens zwei von drei Komponenten X, Y und Z gleichzeitig vorhanden sein sollten. Außerdem solle der Gesamtgehalt der drei Komponenten nicht höher als 5% betragen.
Der angesichts dieses Standes der Technik unter dem Aspekt der Neuheit zu würdigende Anspruchsgegenstand sagte jedoch: "...bestehend aus [...] 1 bis 4,8% X, 2,1 bis 5% Y und 2,0 bis 5% Z".
Knackpunkte: X, Y und Z sind hiermit zwingend gemeinsam vorhanden, auch nach Summierung der Untergrenzen zwingend mehr als die in der Beschreibung des Standes der Technik angegebenen maximalen 5%.
Was meint Ihr? Darf der Offenbarungsgehalt des im Stand der Technik offenkundig aus naheliegenden Gründen weitgefassten Anspruchs bei der Prüfung der Neuheit "ausgelegt" werden, oder ist er bei der Prüfung der Neuheit für sich gesondert von der dortigen Beschreibung zu betrachten? Dass die beanspruchte Zusammensetzung dort keine ausreichende Stütze in der Beschreibung findet, dürfte irrelevant sein. Dann wäre schlicht zu prüfen, ob die engeren Bereiche des zu prüfenden Anspruchs einen besonderen Effekt haben oder nicht. Dazu gibt es ja das allgemein bekannte Prüfschema der T198/84:
1. enger Auswahlbereich?
2. Bereichsauswahl ausreichend weit von bekannten Werten und Eckpunkten entfernt?
3. besonderer technischer Effekt im ausgewählten Bereich?