Hallo liebe Kollegen,
ich habe folgendes Problem.
Die Mitteilung nach Regel 50 (altes EPÜ)(Erinnerung an die Zahlung der Benennungsgebühren) ist bei uns nicht eingegangen.
Da wir ein automatisches Abbuchungsverfahren haben, wurden nach Ablauf von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts zusätzlich zu den Benennungsgebühren auch die Erstreckungsgebühren abgebucht.
Meine Frage:
Wie kann bzw soll ich argumentieren (Regel ?), so dass mir die Gebühren für die Erstreckungsstaaten zurückerstattet werden.
Ist in diesem Fall Regel 126 (2) angebracht ?
Und wie seht Ihr die Chancen auf Rückerstattung ?
Vielen Dank im voraus !
ich habe folgendes Problem.
Die Mitteilung nach Regel 50 (altes EPÜ)(Erinnerung an die Zahlung der Benennungsgebühren) ist bei uns nicht eingegangen.
Da wir ein automatisches Abbuchungsverfahren haben, wurden nach Ablauf von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts zusätzlich zu den Benennungsgebühren auch die Erstreckungsgebühren abgebucht.
Meine Frage:
Wie kann bzw soll ich argumentieren (Regel ?), so dass mir die Gebühren für die Erstreckungsstaaten zurückerstattet werden.
Ist in diesem Fall Regel 126 (2) angebracht ?
Und wie seht Ihr die Chancen auf Rückerstattung ?
Vielen Dank im voraus !