Benennungsgebühren

Sandokan

Vielschreiber
Hallo liebe Kollegen,

ich habe folgendes Problem.

Die Mitteilung nach Regel 50 (altes EPÜ)(Erinnerung an die Zahlung der Benennungsgebühren) ist bei uns nicht eingegangen.

Da wir ein automatisches Abbuchungsverfahren haben, wurden nach Ablauf von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts zusätzlich zu den Benennungsgebühren auch die Erstreckungsgebühren abgebucht.

Meine Frage:
Wie kann bzw soll ich argumentieren (Regel ?), so dass mir die Gebühren für die Erstreckungsstaaten zurückerstattet werden.

Ist in diesem Fall Regel 126 (2) angebracht ?
Und wie seht Ihr die Chancen auf Rückerstattung ?

Vielen Dank im voraus !
 

Andi V

Vielschreiber
Die R. 69(2), Satz 1 EPÜ 2000 (entspr. R.50 EPÜ73) stellt mA nach klar, dass aus der Unterlassung der Mitteilung KEINE Ansprüche ableitbar sind. Ob R 126(2) überhaupt Anwendung findet ist fraglich, da in diesem Fall ja nicht die Zustellung der Mitteilung eine Frist auslöst, sondern die Veröffentlichung des RB welche den Start der 6Monatsfrist einleitet (R70(1)).

Die Vorschriften über das laufende Konto sagen auch klar, dass das Amt vor Ablauf der entsprechenden Frist benachrichtigt werden muss, damit die Erstreckungsgebühr nicht automatisch abgebucht wird.

Ich glaube, dass es nichts bringen wird, vom EPA die Erstreckungsgebühren zurückzuverlangen, da die rechtliche Grundlage fehlt.
 
Oben