Befreiung von der gesetzl. Rentenversicherung

als neu zugelassenen Patentanwalt bin ich ja jetzt Zwangsmitglied in der Bayrischen Versorgungskammer. Da ich aber z.Zt im Angestelltenverhältnis arbeite bezahle ich auch fleißig Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.
Angeblich wird man von dieser ges. Versicherungspflicht auf Antrag befreit (ganau wie die Syndikus-Rechtsanwälte). Leider weiss die Versorgungskammer aber noch nichts Genaues und ein Antragsformular gibt es anscheinend auch noch nicht.

Hat schon mal jemand versucht, so eine Befreiung zu beantragen und weiss wie´s geht?

Über Hinweise wäre ich dankbar!

Gruss
Ein doppelt Zwangsversicherter
 
G

gast2000

Guest
Das Antragsformular gibt es im Internet auf der Seite der Versicherungskammer... oder sollte es wenigstens geben.
 
G

Gesetzeleser

Guest
Lies dir mal §6 SGB 6 durch:

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.


Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a)


am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b)


für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c)


aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,


.....


Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.



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Irgendwie scheint es (siehe Punkt 1a), als dürften angestellte Patentanwälte bald der Vergangenheit angehören....
 
unter http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002000/0000002406.pdf

heißt es "Die Einbeziehung der im Angestelltenverhältnis tätigen Patentanwälte in die berufsständische Altersversorgung kann bei den Trägern der gesetzli-chen Rentenversicherung eine entsprechende Verringerung von Mitglie-dern bewirken, wenn diese von der Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 SGB VI Gebrauch machen. Für die Rentenversicherungsträger ergeben sich dadurch geringere Beitragseinnahmen, aber auch geringere Leis-tungsverpflichtungen. Diese Folge ist durch die Entscheidung des Bun-desgesetzgebers zur sogenannten Friedensgrenze vorgezeichnet, d.h. der Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für An-gehörige der vor dem 1. Januar 1995 verkammerten freien Berufe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Aufgrund der geringen Anzahl der an-gestellt tätigen Patentanwälte ist den Befreiungsvorgängen nur eine ge-ringe Bedeutung zuzumessen."

Es scheint also doch irgendwie eine Befreiungsmöglickeit zu geben. Auch die Versorgungskammer glaubt, dass Patentanwälte auf Antrag befreit werden.
Es gibt aber z.Zt. nur den Antrag für Rechstanwälte auf der homepage der Versorgungskammer, weil "für Patentanwälte hat die Deutsche Rentenversicherung Bund noch keine Datailinformationen herausgegeben".
Wird sie wohl auch freiwillig nicht tun...
 
A

Ah-No Nym

Guest
also ich wurde zum Jahreswechsel freiwillig als Anfangsbestand Mitglied im Versorgungswerk, habe meine Befreiung beantragt, da ich seit Anfang des Jahres angestellt bin und habe inzwischen den entsprechenden Bescheid, dass ich der gesetzlichen Rente entkommen bin...

aber es ist klar, dass ich die gleichen Beiträge ins Versorgungswerk einzahle (sogar rueckwirkend ab 1.1.06, d.h. bereits abgefuehrte Beitraege werden ans Versorgungswerk ueberwiesen)...

Voraussetzung war, dass ich als Anfangsbestand bis 30.03.06 meinen Beitritt zum Versorgungswerk erklaert und die Befreiung beantragt hatte....
 
I

Interessierter

Guest
Hallo Ah-No Nym,

bei mir läuft derzeit ebenfalls das Befreiungsprocedere via Rentenversicherung Bund. Wie lange hat das bei Dir gedauert?

Bist Du in einer Kanzlei angestellt oder in der Industrie tätig?

Gab es irgendwelche Probleme, Rückfragen etc.?
 
es gibt doch sicher ein Formular für den Antrag. Wo bekomme ich das her?
Die freundliche Dame am Telefon des Versorgungswerks konnte mir nicht weiterhelfen und bei der Rentenversicherung Bund bekomme ich schlicht keine Antwort auf meine Anfrage.
 
A

Ah-No-Nym

Guest
antrag ging ende märz raus, Befreiung ist so vor 3 wochen gekommen... bin in kanzlei angestellt...
 
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