Aussichtslose Einspruchsverteidigung - was tun bzw. lassen

K

Kurt

Guest
Hallo Forum,

wie ist das eigentlich -- da hat man sich schriftsätzlich lange Zeit gegen einen Einspruch verteidigt, aber schon geahnt, dass die Sache nicht so gut aussieht.

Nun ist mündliche Verhandlung vor der EPA-Einspruchsabteilung anberaumt, gleichzeitig hat auch die Einspruchsabteilung bereits erkennen lassen, das aus dem Patent wahrscheinlich nichts mehr wird.

Was macht man jetzt eigentlich, wenn auch der Mandant kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung hat? Einfach nicht bei der mündlichen Verhandlung erscheinen?

Verzicht auf die Ansprüche erklären?

Oder wie oder was...?

Vielen Dank schonmal für ein paar Erfahrungswerte,
Kurt
 
G

GAST_DELETE

Guest
Kurt schrieb:
Was macht man jetzt eigentlich, wenn auch der Mandant kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung hat? Einfach nicht bei der mündlichen Verhandlung erscheinen?
Ohne Ankündigung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen ist schlechter Stil, da sich sowohl die Kammer als auch der Gegner nochmals extra vorbereiten müssen. Zudem hat der Gener auslagen für die Anreise, da er auch sicherlich kommen wird, um auf Unvorhergesehenes zu reagieren.

Besser ist es daher, vorab mitzuteilen, dass man an der Verhandlung nicht teilnehmen wird und ggf. eine Entscheidung nach Aktenlage (im schriftlichen Verfahren) zu beantragen.
 
K

Kurt

Guest
Guten Morgen und vielen Dank --

daran hatte ich nicht gedacht. Werde das in meinen Schriftsatzentwurf aufnehmen.

Danke und Grüße Kurt
 
K

kandidatenschwammerl

Guest
im zweiseitigen Verfahren müsste dann aber auch die Gegenseite den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückziehen; im Regelfall haben sie diese nämlich zumindest hilfsweise beantragt.

In der Praxis würde die Gegenseite aber wohl kaum auf die mündliche Verhandlung verzichten; was wäre nämlich wenn die Einspruchsabteilung doch anders entscheidet?
 
G

GAST_DELETE

Guest
kandidatenschwammerl schrieb:
im zweiseitigen Verfahren müsste dann aber auch die Gegenseite den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückziehen.
Wenn die Ggenseite den Antrag nicht zurückzieht und anreist, ist es ihr Problem. Man selbst kann aber auch, ohne einen negativen Eindruck hinterlaasen zu haben, mit dem nächsten Fall vor der gleichen Kammer auftreten.
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Kurt schrieb:
Nun ist mündliche Verhandlung vor der EPA-Einspruchsabteilung anberaumt, gleichzeitig hat auch die Einspruchsabteilung bereits erkennen lassen, das aus dem Patent wahrscheinlich nichts mehr wird.

Was macht man jetzt eigentlich, wenn auch der Mandant kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung hat? Einfach nicht bei der mündlichen Verhandlung erscheinen?

Verzicht auf die Ansprüche erklären?

Oder wie oder was...?
Widerruf des eigenen Patents beantragen. Dann wird das Patent widerrufen, siehe RiLi, DVIII, 1.2.5.
Verzicht zu erklären wird als Antrag auf Widerruf verstanden, siehe T 237/86, Abl. 7/1988, 261.
Siehe Ausserdem Rechtsauskunft 11/82, Abl. 2/1982, 57.

War auch eine Frage in der EQE 2006 ;-).

WEnn der Patentinhaber
 
K

Kurt

Guest
Ja, aber man muss den Ereignissen doch nicht derart vorgreifen...?

Es könnte ja wirklich sein, dass die Einspruchsabteilung entgegen aller Ahnungen noch ein irgendwo herumschwirrendes Antrags-Reststückchen aufrechterhält -- wozu also die ganze Sache gleich restlos beenden, wenn es nicht unbedingt sein muss?

Grüße Kurt.
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Kurt schrieb:
Ja, aber man muss den Ereignissen doch nicht derart vorgreifen...?

Es könnte ja wirklich sein, dass die Einspruchsabteilung entgegen aller Ahnungen noch ein irgendwo herumschwirrendes Antrags-Reststückchen aufrechterhält -- wozu also die ganze Sache gleich restlos beenden, wenn es nicht unbedingt sein muss?
Das steht auf einem anderen Blatt, aber genau das war ja die Frage, auch nach dem Verzicht.

"Was macht man jetzt eigentlich, wenn auch der Mandant kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung hat?"

Wenn der Mandant kein Interesse mehr hat, dann will er wahrscheinlich die Kosten minimieren. Das Verfahren kann man so schnell und kostengünstig beenden.

Ansonsten würde ich immer empfehlen, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, denn die vorläufige Äusserunge der Einspruchsabteilung ist genau das- vorläufig.
 
K

Kurt

Guest
Kandidatenschwämme schrieb:
Ansonsten würde ich immer empfehlen, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, denn die vorläufige Äusserunge der Einspruchsabteilung ist genau das- vorläufig.
Danke für die Antwort - das werden wir natürlich tun, falls der Mandant dafür stimmen sollte.

Grüße Kurt
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Kurt schrieb:
Kandidatenschwämme schrieb:
Ansonsten würde ich immer empfehlen, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, denn die vorläufige Äusserunge der Einspruchsabteilung ist genau das- vorläufig.
Danke für die Antwort - das werden wir natürlich tun, falls der Mandant dafür stimmen sollte.

Grüße Kurt
Noch etwas:
Liesse sich der Einsprechende durch eine Freilizenz zur Rücknahme des Einspruchs bewegen ?
Wenn das funktioniert, dann kann es seind dass die Einspruchsabteilung das Verfahren ebenfalls einstellt, ohne zu entscheiden.
Wenn die Einspruchsabteilung von Amts wegen ermittelt, dann habt ihr wenigstens keinen querschiessenden Einsprechenden mehr in der Verhandlung (was auch etwas wert ist)- auch wenn ich schon erlebt habe, dass in einem Einspruch beide Einsprechende nicht zur Verhandlung erschienen sind und das Patent trotzdem widerrufen wurde...
 
K

Kand.

Guest
Die rechtzeitige Ankündigung, nicht zur mündlichen Verhandlung anzureisen, hat - in Bezug auf Kosten - keinen Nachteil.

Denn im Einspruchsverfahren trägt schließlich jeder seine eigenen Kosten selbst.
 
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