Mal ne Frage analog dazu:
Eine Stadt in Deutschland meldet ihren eigenen Stadtnamen verbunden mit einer regionalen Besonderheit als Wortmarke an. Beispielsweise Farbenstadt Leverkusen oder so...das Amt hat die Anmeldung wegen als geographische Beschreibung mit Freihaltebedürfnis abgewiesen.
Meine Frage nun, könnte man nicht dagegen argumentieren, daß die Stadt an sich die Namensrechte besitzt und das die beschreibende Wirkung letztlich immer nur wieder auf diese Stadt verweist. Es wird mit Sicherheit keine zweite Stadt in Deutschland geben, die eine Zusammensetzung in dieser Form hat, von daher auch keine Verwechslungsgefahr. Bei Weinen ist die Eintragung regionaler Beschreibungen auch möglich, wenn der Inhaber auch Eigentümer diese Gebites ist und eine Konkurrenzansiedlung nicht möglich (gilt auch für Mineralwasser siehe Vittel). Könnte man diese Argument aufgreifen, da die Stadt sicherlich kein Stück veräußern wird und das Stadtgebiet eher wachsen wird.