F
Franz
Guest
Wenn das Prüfungsniveau steigen soll, sollte auch das Ausbildungsniveau steigen.
Wenn man ernsthaft darüber nachdenkt, die Qualität der Ausbildung zu sichern und zu verbessern, könnte man vor allem über folgende Punkte nachdenken - nicht abschließend und als Diskussionsbasis:
Es muß eine Art Ausbilderlizenz geben. Es darf nicht einfach nur ausreichen, dass man 5 Jahre nach der Zulassung diese nicht zurückgeben musste.
Jeder Ausbilder muss nachweisen, dass er in allen relevanten Themengebieten aufgrund zahlreicher Praxisfälle eine profunde Erfahrung besitzt.
Dem Auszubildenden muß auf diese Weise garantiert werden, dass sein Ausbilder nicht nur Patentanmeldungen und Bescheiderwiderungen beherrscht, sondern sich auch in Verletzungsfällen und Markenrecht etc. etc. gut auskennt.
Kann ein einzelner Ausbilder dies nicht alles in seiner Person nachweisen - manche Patentanwälte bearbeiten nie Markenfälle, manche nie Verletzungsfälle usw. - muss er einen kompetenen Co-Ausbilder in seiner Kanzlei benennen, der die entsprechende Erfahrung nachweisen kann.
Die Befähigungsnachweise zur Ausbildung sind alle paar Jahre neu darzulegen.
Der Ausbilder muss eidesstattlich versichern, dass alle im jährlich für das DPMA anzufertigenden Ausbildungsbericht aufgeführten Fallgruppen tatsächlich bearbeitet wurden. Auf diese Weise könnte z.B. die Unsitte vermindert werden, dass Übersetzungsarbeiten als Ausarbeitung von Patentanmeldungen oder dergleichen "verkauft" werden.
Ausbilden darf generell nur, wer auch die europäische Eignungsprüfung bestanden hat.
Wenn man ernsthaft darüber nachdenkt, die Qualität der Ausbildung zu sichern und zu verbessern, könnte man vor allem über folgende Punkte nachdenken - nicht abschließend und als Diskussionsbasis:
Es muß eine Art Ausbilderlizenz geben. Es darf nicht einfach nur ausreichen, dass man 5 Jahre nach der Zulassung diese nicht zurückgeben musste.
Jeder Ausbilder muss nachweisen, dass er in allen relevanten Themengebieten aufgrund zahlreicher Praxisfälle eine profunde Erfahrung besitzt.
Dem Auszubildenden muß auf diese Weise garantiert werden, dass sein Ausbilder nicht nur Patentanmeldungen und Bescheiderwiderungen beherrscht, sondern sich auch in Verletzungsfällen und Markenrecht etc. etc. gut auskennt.
Kann ein einzelner Ausbilder dies nicht alles in seiner Person nachweisen - manche Patentanwälte bearbeiten nie Markenfälle, manche nie Verletzungsfälle usw. - muss er einen kompetenen Co-Ausbilder in seiner Kanzlei benennen, der die entsprechende Erfahrung nachweisen kann.
Die Befähigungsnachweise zur Ausbildung sind alle paar Jahre neu darzulegen.
Der Ausbilder muss eidesstattlich versichern, dass alle im jährlich für das DPMA anzufertigenden Ausbildungsbericht aufgeführten Fallgruppen tatsächlich bearbeitet wurden. Auf diese Weise könnte z.B. die Unsitte vermindert werden, dass Übersetzungsarbeiten als Ausarbeitung von Patentanmeldungen oder dergleichen "verkauft" werden.
Ausbilden darf generell nur, wer auch die europäische Eignungsprüfung bestanden hat.