Hallo zusammen!
Ich habe ein Gebrauchsmuster aus einem zirka 4 1/2 Jahre alten DE-Patent (Anmeldetag im Mai 2005) abgezweigt. Nunmehr stellt sich die Frage, welche Gebühren zu zahlen sind und wann diese Gebühren zu zahlen sind.
Unstrittig ist wohl, dass die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro zu zahlen ist. Bezüglich der Aufrechterhaltungsgebühr stehe ich nun etwas auf dem Schlauch: Der Benkard führt aus, dass Aufrechterhaltungsgebühren für die Zeit, in der das Schutzrecht mangels Anmeldung keinen Schutz gewährt, nicht zu zahlen sind. Eine belastbare Referenz finde ich allerdings nicht.
Ein Anruf beim DPMA lieferte ebenfalls keine vollständig befriedigende Antwort. Eine Mitarbeiterin dort vertrat die Auffassung, dass die Aufrechterhaltungsgebühr für die laufende Periode in vollem Umfang und die Aufrechterhaltungsgebühr für bereits abgelaufende Perioden gar nicht zu zahlen sind. Sicher war sie sich aber nicht. Über die konkrete Gebührenhöhe würde man ihres Wissens zusammen mit der Eintragungsurkunde eine Mitteilung des DPMA erhalten. Erst daraufhin sei die Zahlung zu leisten.
Die Aussage steht zumindest nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Benkard. Jedoch ist es irgendwie unbefriedigend, sich auf Vermutungen zu verlassen. Weiß jemand, wo das korrekte Vorgehen und die Regelung der Gebührenhöhe festgelegt sind?
Ich habe ein Gebrauchsmuster aus einem zirka 4 1/2 Jahre alten DE-Patent (Anmeldetag im Mai 2005) abgezweigt. Nunmehr stellt sich die Frage, welche Gebühren zu zahlen sind und wann diese Gebühren zu zahlen sind.
Unstrittig ist wohl, dass die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro zu zahlen ist. Bezüglich der Aufrechterhaltungsgebühr stehe ich nun etwas auf dem Schlauch: Der Benkard führt aus, dass Aufrechterhaltungsgebühren für die Zeit, in der das Schutzrecht mangels Anmeldung keinen Schutz gewährt, nicht zu zahlen sind. Eine belastbare Referenz finde ich allerdings nicht.
Ein Anruf beim DPMA lieferte ebenfalls keine vollständig befriedigende Antwort. Eine Mitarbeiterin dort vertrat die Auffassung, dass die Aufrechterhaltungsgebühr für die laufende Periode in vollem Umfang und die Aufrechterhaltungsgebühr für bereits abgelaufende Perioden gar nicht zu zahlen sind. Sicher war sie sich aber nicht. Über die konkrete Gebührenhöhe würde man ihres Wissens zusammen mit der Eintragungsurkunde eine Mitteilung des DPMA erhalten. Erst daraufhin sei die Zahlung zu leisten.
Die Aussage steht zumindest nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Benkard. Jedoch ist es irgendwie unbefriedigend, sich auf Vermutungen zu verlassen. Weiß jemand, wo das korrekte Vorgehen und die Regelung der Gebührenhöhe festgelegt sind?