Auf Nichtbenutzungseinrede mit Aussetzung reagieren

J

Joachim

Guest
Folgendes Problem:

Auf die Nichtbenutzungseinrede im Widerspruchsverfahren hat der Widersprechende beim OHIM einen Antrag auf Aussetzung (wg gleichzeitigem anderen Verfahren) gestellt. Danach lief die Frist zum Einreichen von Benutzungsunterlagen ab, bevor der Antrag auf Aussetzung gewährt wurde (übrigens ohne, dass der Widerspruchsgegner gehört wurde-ist das Verletzung rechtl. Gehörs?). Dem Antrag wurde stattgegeben. Benutzungsunterlagen wurden nicht eingereicht.

Die Frage ist jetzt: Ist es rechtens , dass vom Widersprechenden auf die Frist zum Benutzungsnachweis ein Antrag auf Aussetzung gestellt wird und diesem vom Amt stattgegeben wird.

Was ist denn dann mit der Frist, die eigentlich ja versäumt wurde? Klar stellt das Amt eine neue Frist, aber die "alte" wurde ja nie eingehalten. Wie ist die Rechtslage? Hat jemand schon mal was ähnliches mit dem OHIM gehabt?
Grüße Jo
 
G

Gert

Guest
Das muss man doch zunächst mal trennen:

Das Amt kann (und muss) verspätet eingegangene Schriftstücke innerhalb definierter Grenzen berücksichtigen. Dass Verstreichen der Frist alleine sagt also noch gar nichts.

Ob das Amt einfach so aussetzen darf ohne den Gegner zu hören? Weiss ich nicht so genau. Einige Vermutungen: Das hängt zunächst wieder vom Grund der Aussetzung ab: Bei Tod Widersprechenden bspw. muss ausgesetzt werden.

Letztendlich ist die Aussetzung weder eine verfahrens-abschließende Handlung noch ist sie eine Handlung, die nur auf Antrag geschehen kann. Ohne ins Gesetz zu blicken und ohne die konkreten Umstände zu kennen, würde ich daher sagen, dass das rechtliche Gehör prima facie ebenfalls nicht verletzt ist.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Danach lief die Frist zum Einreichen von Benutzungsunterlagen ab, bevor der Antrag auf Aussetzung gewährt wurde (übrigens ohne, dass der Widerspruchsgegner gehört wurde-ist das Verletzung rechtl. Gehörs?).
Das ist wohl keine Verletzung rechtl. Gehörs, das kam schon häufiger vor. Das Amt kann, wenn es begründet ist, aussetzen, ohne die andere Partei zu hören.

Dem Antrag wurde stattgegeben. Benutzungsunterlagen wurden nicht eingereicht.
Unterlagen sind also nicht eingereicht - auch nicht verspätet.

Interessante Frage, ne Antwort würde ich auch interessieren, sonst könnte man den Nachweis der Benutzung ja durch Aussetzungsanträge enorm weit verschieben, ohne tatsächlich Unterlagen einzureichen.
Wer weiß was?
 
G

Gert

Guest
Wenn man einen Grund für die Aussetzung hat, kann man das anregen. Dann braucht man auch keine Unterlagen schicken, so lange das Verfahren nicht wieder aufgenommen wird. Zu einer positiven Entscheidung gelangt man so aber auch nicht....
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Die wirklich interessante Frage ist doch:

wirkt bereits der Aussetzungsantrag fristhemmend oder erst die Gewährung der Aussetzung ?

Je nachdem wurde die Frist zur Einreichung der Benutzungsunterlagen entweder bereits ab dem Tag des Einreichens des Antrags gehemmt und ist folglich nicht abgelaufen oder sie ist abgelaufen, da die Aussetzung erst nach Ablauf der Frist gweährt wurde.

Nachdem ich weder in der Verordnung, noch in der Durchführungsverordnung was konkretes gefunden habe, würde ich als Widersprechender versuchen, mich auf eine analoge Anwendung von Regel 71 (1) zu berufen und argumentieren, dass ein Antrag auf Aussetzung im Grunde genommen einem Antrag auf Fristverlängerung gleichzusetzen ist... ob es hierzu schon Rechtsprechung gibt, weiss ich nicht, habe ich nicht recherchiert...

viel spass noch

Ah-No Nym

Regel 71
Dauer der Fristen
... Das Amt kann, wenn dies unter den gegebenen Umständen angezeigt ist, eine bestimmte Frist verlängern, wenn der Beteiligte dies beantragt und der betreffende Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt wird.
 
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