EPÜ Art. 64 Abs. 2 EPÜ

grond

*** KT-HERO ***
"Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse."

Folgendes Szenario: Anspruch 1 eines EP betrifft beispielsweise ein Verfahren zur Brandbekämpfung. Wie der Zufall es so will, wird dabei ein Löschmittel verwendet, das hergestellt und bevorratet wird, bis es irgendwann bedauerlicherweise mal benötigt wird. Noch viel bedauerlicherweise war niemandem klar, dass dieses Löschmittel selbst eigentlich der beste Teil der Erfindung und für sich neu ist. Wäre das Löschmittel dann durch den Verfahrensanspruch, der die notwendigen Schritte zur Herstellung des Löschmittels enthält, geschützt? Vorausgesetzt sei, dass sich das Löschmittel auch nur ausschließlich auf diese eine Weise erzeugen lässt, Betrachtungen über den Umfang des Stoffschutzes sollen hier außenvor bleiben, die maßgeblichen Schritte werden vom mutmaßlichen Verletzer tatsächlich so und nicht anders durchgeführt.

Ich schätze, eine Verletzung läge nicht vor, da die weiteren Schritte des Anspruchs, die aber nichts mit der Herstellung, sondern nur mit dem Verbrauch des Löschmittels zu tun haben, vom mutmaßlichen Verletzer nicht durchgeführt werden. Andererseits wird dies ja auch gar nicht durch die Formulierung vorausgesetzt.

Wie wäre es bei einem chemischen Syntheseverfahren, wo ein Zwischenprodukt erzeugt, aber auch durch weitere Syntheseschritte wieder verbraucht wird?
 

Rex

*** KT-HERO ***
Eine unmittelbare Verletzung liegt nicht vor, da hierzu alle Schritte des Anspruchs ausgeführt werden müssten. Nach meiner Ansicht sind durch ein Verfahren nur die Endprodukte und nicht die Zwischenprodukte geschützt.

Es könnte aber eine mittelbare Verletzung vorliegen, wenn das Löschmittel durch die ersten Verfahrensschritte hergestellt wird. Dies gilt umso mehr, als das Löschmittel wohl ausschließlich als Löschmittel geeignet ist. Es ist damit klar, dass das Löschmittel zum Zweck der Brandbekämpfung hergestellt wird.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

die Fragen, die hier zu stellen wären, wären wäre m.E.

a) ob sich das Löschmittel auch (sinnvoll) verwenden lassen würde, ohne alle aufgeführten Verfahrensschritte auszuführen (was gegen eine Verletzung sprechen würde)

b) ob der mutmaßliche Verletzer die Verwendbarkeit in dem geschützten Verfahren bewirbt.

Gruß
Gerd
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Es könnte aber eine mittelbare Verletzung vorliegen, wenn das Löschmittel durch die ersten Verfahrensschritte hergestellt wird. Dies gilt umso mehr, als das Löschmittel wohl ausschließlich als Löschmittel geeignet ist. Es ist damit klar, dass das Löschmittel zum Zweck der Brandbekämpfung hergestellt wird.

Sehe ich auch so. Wenn das Löschmittel nur auf eine Weise hergestellt werden kann und der Hersteller des Löschmittels das Löschmittel mit dem Hinweis, dass es zur Brandbekämpfung verwendet werden soll, verkauft/vertreibt, dann ist der Hersteller mittelbarer Verletzer des beanspruchten Verfahrens. Insbesondere weil er alle Verfahrensschritte der Herstellung des Löschmittels selbst ausführt und lediglich auf die Brandbekämpfung verzichtet, letztere aber einem Dritten empfiehlt.

Kratos
 
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