Folgende Sachlage:
Ein Patent hat den Einspruch überlebt, durch Hinzunahme eines Merkmals "x" in den Anspruch 1, wobei das Merkmal x eine fragwuerdige Basis in der ursprünglichen Anmeldung hat.
Die andere Partei hat Beschwerde eingelegt (gegen den Beschluss, das Patent im geaenderten Umfang aufrecht zuerhalten).
Der Mandant fragt, ob im Beschwerdeverfahren das Merkmal x wieder aus dem Anspruch entfernt werden kann, ohne gegen Art. 123(3) EPÜ zu verstossen.
Was antwortet man da?
Danke vorab!
Ein Patent hat den Einspruch überlebt, durch Hinzunahme eines Merkmals "x" in den Anspruch 1, wobei das Merkmal x eine fragwuerdige Basis in der ursprünglichen Anmeldung hat.
Die andere Partei hat Beschwerde eingelegt (gegen den Beschluss, das Patent im geaenderten Umfang aufrecht zuerhalten).
Der Mandant fragt, ob im Beschwerdeverfahren das Merkmal x wieder aus dem Anspruch entfernt werden kann, ohne gegen Art. 123(3) EPÜ zu verstossen.
Was antwortet man da?
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