Arbeitnehmervergütung / Schutzrechtskomplex / Erfinderanteil

Patman

GOLD - Mitglied
Einmal ein kniffelige Frage zur Arbeitnehmervergütung bei Schutzrechtskomplexen.

Hintergrund:
Schutzrechtskomplex: mehrere Erfindungen -> mehrere Patente -> ein Produkt.
Je nach Bedeutung der einzelnen Patente für das Produkt wird jedem Patent ein Anteilsfaktor zugemessen, aus dem sich dann die Vergütung des Arbeitnehmers ergibt.

Spezialfall hier nun:
mehrere Erfidungen -> nur EIN Patent -> irgendwann mal ein Produkt.

Beispiel:
Erfindung 1: Tasse:
Erfindung 2: Tasse mit Henkel:

Patentanmeldung: Tasse mit Henkel

Also, mehrere Erfindungen wurden zu einem einzigen Patent angemeldet (weils billiger ist und wir damit rechnen musten, dass es für die Tasse allein vielleicht kein Patent gibt). Das Problem liegt nun in der Aufteilung des Erfinderanteils an die beiden Erfinder.
Problem dabei, ich weiss natürlich noch nicht, welche Erfindung welchen Anteil später an einem Gesamtprodukt ergeben kann, da ich noch nicht weiss, ob ich Tassen mit oder ohne Henkel verkaufen werde.
Wenn ich jetzt wüsste, dass ich nur Tassen mit Henkel verkaufe, würde ich die bei einem Schutzrechtskomplex die Anteilsfaktoren so festlegen:
Erfindung 1: 70%
Erfindung 2: 30%

Demensprechend würde ich den beiden Erfindern, die im spezielen Fall jetzt eine gmeinsame Erfindung gemacht haben die Erfinderanteile so verteilen:
Erfinder 1: 70%
Erfinder 2: 30%

Wenn ich jetzt aber nur Tassen ohne Henkel verkaufe:
Erfindung/Erinder 1: 100%
Erfindung / Erfinder 2: 0%

Im normalen Fall des Schutzrechtskomplexes würde ich einfach abwarten, welches Produkt ich verkaufe, und kann dann die Schutzrechtskomplexanteile verteilen.
Da ich aber jetzt ein einziges Patent anmelden will, will ich jetzt wissen, wie ich die Anteile der Erfinder 1 und 2 an der Gesamterfindung aufteile:

wie gehe ich vor? Kann ich später die Anteile ändern, wenn ich feststelle, dass z.B. die Erfindung 2 total unrelevant ist?

Vorschläge und vor allem Rückfragen, falls meine genaue Frage nicht so ganz klar geworden ist, sind sehr willkommen.

Patman
 
G

grond

Guest
Beispiel:
Erfindung 1: Tasse:
Erfindung 2: Tasse mit Henkel:

Patentanmeldung: Tasse mit Henkel

[...]

Wenn ich jetzt aber nur Tassen ohne Henkel verkaufe:
Erfindung/Erinder 1: 100%
Erfindung / Erfinder 2: 0%
Hahaha, da habt Ihr den Erfindern ja einen Bärendienst getan! Wir stellen fest:

Patent schützt Merkmalskombination A + B, Produkt hat nur Merkmal A. Produkt ist nicht durch das Patent geschützt, keiner der beiden Erfinder hat ein Recht auf Erfindervergütung außer der Minimalvergütung, weil das Patent gehalten, aber nicht genutzt wird. Gleichzeitig kann die Konkurrenz ungehindert Produkte mit dem Merkmal A herstellen und verkaufen, weil Ihr es verschluselt habt, nur A zu schützen... :)

Viel interessantere Anschlussfrage: wer muss haften? :D
 

Patman

GOLD - Mitglied
okay,
  • vielleicht habe ich das Beispiel zu sehr verallgemeinert
  • und so blöd sind wir ja nun auch nicht.
Es spielt jetzt mal keine Rolle, daß wir die Tasse alleine nicht schützen.

Es geht darum, welches der Merkmale in einem späteren Produkt überhaupt eine wirtschaftliche Rolle spielt.

Mal angenommen, es gibt in Zukunft nur Tassen mit Henkel, aber es stellt sich heraus, dass der Henkel eientlich sch... egal ist, sondern die Tasse ist das tolle daran (Ist ja bei Tassen auch irgendwie so, es haben alle Tassen einen Henkel, aber auf den Henkel könnte man auch noch am ehesten verzichten, im Gegensatz zum Boden). Dann würde doch der Komplexanteil auf 90:10 zugunsten der Erfindung 1 ausfallen.

Im Falle des Schutzrechtskomplexes können wir den jeweiligen Komplexanteil bestimmen, wenn wir wissen, um welches Produkt es sich handelt.

Im unserem Fall der Zusammenlegung der Erfindungen zu einem Patent müssen wir uns aber jetzt (ohne Produkt) schon festlegen, wie der Erfindungswert aufgeteilt wird.

Hoffe, der Sachverhalt ist nun klarer geworden.
 
G

grond

Guest
Patman schrieb:
2. und so blöd sind wir ja nun auch nicht.
So war mein Beitrag ja auch nicht gemeint, es gibt ja schließlich Auftraggeber, die das trotz Belehrung so wünschen...


Im unserem Fall der Zusammenlegung der Erfindungen zu einem Patent müssen wir uns aber jetzt (ohne Produkt) schon festlegen, wie der Erfindungswert aufgeteilt wird.
Da herrscht ja nun glücklicherweise Vertragsfreiheit. Wenn Ihr eine Regelung findet, die beiden Erfindern gerecht erscheint, ist ja alles in Butter. Dazu könnt Ihr Eure eigenen Maßstände entwickeln bzw. ein schwer verdauliches Gutachten abliefern, das den Erfindern das Gefühl gibt, dass das schon so seine Richtigkeit haben wird, was Ihnen da im Vertrag vorgelegt wird...
 
Oben