Anzeigepflicht eines PA bei Straftaten

K

Korbinian

Guest
Rossi schrieb in einem anderen Thread:

"Als Patentanwälte sind wir Organe der Rechtspflege und wenn
wir hier im Forum Kenntnis von einer Straftat haben, dann sind wir
verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Ich meine das
ernst. "

Stimmt das denn? Ich halte das für völligen Quatsch! Meines
Wissens nach muß nicht mal ein Staatanwalt alle Straftaten
anzeigen, von denen er Kenntnis erlangt. Nur bei erheblichen
Rechtsverstößen ist er zur Meldung gezwungen, oder??
 
P

Patato

Guest
Ohne eine Antwort geben zu können: Wie war das noch mit Antragsdelikten und Offizialdelikten? Bei einem Antragsdelikt kann es ja keine Pflicht zur Stellung eines Strafantrags geben. Aber wie ist das bei einem Offizialdelikt? Für mich stellen sich also drei Fragen: (1) Ist ein Delikt wie das Führen eines falschen Titels ein Offizialdelikt? (2) Wenn ja, ist ein Organ der öffentlichen Rechtspflege zu einem Hinweis an die Staatsanwaltschaft verpflichtet? (3) Wenn nein, ist das Organ der öffentlichen Rechtspflege als Nichtgeschädigter überhaupt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt?

Bin gespannt auf eine muntere Diskussion!
 
P

patpat

Guest
Klingt wie eine Vorlagefrage an den EuGH.

Interessant wäre es, wenn Frage zwei mit "ja", Frage drei mit "nein" zu beantworten wäre...
 
G

gast2000

Guest
Und was macht bitteschön ein Strafverteidiger, der einen Kriminellen verteidigen muss und von diesem im anwaltlichen Gespräch erfährt, dass der noch weitere Straftaten begangen hat, deren er nicht angeklagt ist???

Die Staatsanwälte müssen (bei Kenntnis eines Offizialdelikts) einschreiten, deswegen heißen sie ja auch STAATSanwälte. Rein systematisch stehen PAs (mit den RAs zusammen) ein bißchen auf der Gegenseite...
 
P

Patato

Guest
Gast2000 schrieb:
Und was macht bitteschön ein Strafverteidiger, der einen Kriminellen verteidigen muss und von diesem im anwaltlichen Gespräch erfährt, dass der noch weitere Straftaten begangen hat, deren er nicht angeklagt ist???

Die Staatsanwälte müssen (bei Kenntnis eines Offizialdelikts) einschreiten, deswegen heißen sie ja auch STAATSanwälte. Rein systematisch stehen PAs (mit den RAs zusammen) ein bißchen auf der Gegenseite...
Na ja, der Strafverteidiger ist an sein Berufsgeheimnis gebunden. Das geht vor. Aber wenn ich als RA oder PA von einem Offizialdelikt Kenntnis habe, die nicht meine Tätigkeit als RA/PA betrifft, gibt es dann eine Verpflichtung, das anzuzeigen? Was ist mit Verschleierung? Und zumindest eine moralische Pflicht sehe ich schon.

Nehmen wir mal ein Beispiel: Du bist PA, Dein Nachbar wird erstochen, und Du kennst den Täter (ein Typ aus Deinem Sportverein). Musst Du den nun anzeigen oder nicht? Aus moralischer Sicht: klar. Aber aus rechtlicher Sicht: weiss ich nicht. Die Frage stellt sich übrigens ganz allgemein, auch wenn Du kein PA bist. Als nächstes lassen wir es "nur" eine Körperverletzung sein. Was dann? Und nun lassen wir es den Typen aus dem Sportverein sein, der sich Prof. Dr. h.c. mult. nennt, aber nie mehr als eine Hauptschule besucht hat. Was nun? Irgendwo dazwischen hört es für mich mit der moralischen Verpflichtung auf. Aber bleibt eine rechtliche Verpflichtung?

Bibt es hier niemanden mit juristischem Abschluss? Sowas müsste doch im Strafrecht drangekommen sein, oder?
 
R

Rudi

Guest
um noch kurz auf die Titel zu kommen:

Ich dachte immer Titel sind in Deutschland - anders als in Österreich -
nicht wichtig. Aber wenn ich hier den Wirbel lese, a la "sofort anzeigen,
wenn einer einen falsch benutzt" liege ich da wohl falsch...

Felix Austria!
Rudi
 
P

Patato

Guest
Höchst verehrter Magister Ingenieur Rudi!

Die Titel spielen hier nur deshalb eine Rolle, weil dieser thread ein Abspaltsel eines früheren threads ist, wo es unter anderem um Titelmissbrauch und gekaufte Titel ging. Nicht dass wir alle so titelgeil wären, dass wir unsere mit echtem Schweiss und Blut erkämpften Dipl.-Ings. (FH), Dipl.-Ings. (Uni), Dr. rer. xyz. usw. mit Zähnen und Klauen verteidigen wollten... Das war nur das plastische Anschauungsbeispiel.

Es grüsst
Dr. rer. pat. anw. kand. Dipl. Tit.-Ber. Patato
 
A

Ah-No Nym

Guest
Zur moeglichen Aufhellung (oder zusaetzlichen Verwirrung) der Situation:

Eigentlich sollte meiner Meinung nach gem. § 258 (1) i.V.m. § 132 a (1) 1. StGB eine Anzeigepflicht für jedermann bestehen.

oder sehe ich da was falsch....

und ehrlich gesagt sehe ich im Augenblick auch noch nicht, warum dies nicht auch für Rechtsanwälte o.ä. gelten sollte, berufliche Schweigepflicht hin oder her...

Bei geplanten Straftaten mag das anders sein, aber bei schon begangenen ???

Lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren...

______________________________________________

§ 258 StGB
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme ( § 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

...

§ 132a StGB
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt
1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
R

Rossi

Guest
Als Patentanwälte sind wir Organe der Rechtspflege und wenn
wir hier im Forum Kenntnis von einer Straftat haben, dann sind wir
verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Als Verfasser möchte ich kurz Stellung nehmen. Gemeint war zum einen eine moralische Verpflichtung. Darüber hinaus ist dieses Forum auch ein öffentlicher, allgemein zugänglicher Raum und man sollte aufpassen, wie man sich nach außen präsentiert. Wenn hier also konkrete Straftaten bekannt werden, sollte man das einer zuständigen Behörde mitteilen, schon um zu zeigen, dass man sich als Anwalt aufgrund seines Selbstverständnisses dem Recht verpflichtet fühlt. Darum habe ich auch geschrieben, "ich meine das ernst", weil es meine subjektive Meinung ist.

Eine rechtliche Verpflichtung besteht nach meiner Meinung aber nicht, auch nicht nach § 258 StGB, denn eine unterlassene Anzeige vereitelt nicht die Bestrafung.

Die Tat selber ist offensichtlich kein Antragsdelikt, das müsste dann im Gesetz stehen, sondern ein Offizialdelikt, sogar ein Gefährdungsdelikt, bei der keine Verletzung notwendig ist, sondern bereits eine Gefährdung des fremden Rechtsguts für die Strafe ausreicht. Schließlich geht durch den Missbrauch eine Gefahr für die Öffentlichkeit aus.
 
P

Plempi

Guest
@ Patato

"Dr. rer. pat. anw. kand. Dipl. Tit.-Ber. Patato"

Ich glaube ich muss Sie anzeigen. Es gibt keinen Dr. rerum patentum. Was soll das für ein Titel sein?
 
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