Anspruchskategorie im Nichtigkeitsverfahren wechseln ???

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

wir haben den Fall, dass unsere Mandantin einen durch ein EP-Patent (bereits in DE validiert) geschütztes Produkt in DE verletzt.

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Vorrichtung (Vorrichtungsanspruch) enthält jedoch auch den Verwendungszweck. Nun habe ich einen Stand der Technik recherchiert, der alle Merkmale der Vorrichtung offenbart, wobei die recherchierte Vorrichtung grundsätzlich auch derart ausgebildet ist, um zu dem im Streitpatent genannten Zweck verwendet zu werden. Allerdings ist diese Verwendung nicht im Stand der Technik offenbart.

Daher meine Frage:

Wenn wir den Vorrichtungsanspruch im Nichtigkeitsverfahren platt machen, kann der Patentinhaber sich dann grundsätzlich noch auf einen Verwendungsanspruch (Verfahrensanspruch) zurückziehen, selbst wenn vorher kein Verfahrensanspruch in dem Streitpatent enthalten war ?

Danke für Eure Hinweise

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Wenn wir den Vorrichtungsanspruch im Nichtigkeitsverfahren platt machen, kann der Patentinhaber sich dann grundsätzlich noch auf einen Verwendungsanspruch (Verfahrensanspruch) zurückziehen, selbst wenn vorher kein Verfahrensanspruch in dem Streitpatent enthalten war ?
Naja, die Verwendung ist ja seit dem BGH-Urteil zum Arzneimittelgebrauchsmuster vorwiegend eine Stoffeigenschaft, spönne man diesem Gedanken weiter, wäre der Kategoriewechsel vielleicht möglich. Auch sagt mein Gefühl mir, dass ein Übergang von der Vorrichtung für den Zweck zu einer zweckgemäßen Verwendung der Vorrichtung eine Verringerung des Schutzbereichs und kein Aliud darstellt. Es bliebe natürlich zu fragen, ob die neuartige Verwendung auch erfinderisch wäre.

Aber ich vermute, soweit bist Du auch schon gekommen...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nach Arzneimittelgebrauchsmuster würde ich es aus dem Stegreif bejahen.

Schulte §1, Rn 204 bestätigt dieses noch mit weiteren Zitierungen des BGH und der GrBK.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Anspruchskategorie im Nichtigkeitsverfahren wechseln ist meiner Ansicht nach nur dann ein Problem, wenn durch den Kategoriewechsel nachträglich etwas geschützt werden würde, was vor dem Kategoriewechsel nicht geschützt war.
 
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