Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
nachdem das DPMA nun ja auch bei den Anspruchsgebühren mit anderen Staaten mitgezogen hat, stellt sich auch bei deutschen Anmeldungen die Frage des optimalen Vorgehens.
Natürlich kann im Prinzip alles während des Prüfungsverfahrens als Merkmal in die Ansprüche aufgenommen werden, was in der Beschreibung eindeutig offenbart ist, aber oft hat man doch schon den Fall gehabt, dass einen eine Formulierung im 44ten Anspruch ein Merkmal gesichert hat, auf das man hinterher angewiesen war.
Jetzt kommt mir z.B. ein Mandant mit einer Latte von mehr als 60 Ansprüchen, möchte aber bei den Anspruchsgebühren nicht so tief in die Tasche greifen, weil es am Ende vielleicht doch nur auf 20 gewährbare Ansprüche hinausläuft.
Ich habe mir jetzt gedacht, dass ich die 10 wichtigsten Ansprüche herausfiltere und auch als Ansprüche so stehen lasse.
Dann würde ich den ganzen ursprünglichen Anspruchssatz umformulieren und zwar die Einleitung "Beansprucht wird:" in "Diese Erfindung offenbart unter anderem:" und dann weiter wie in den Ansprüchen "1. Eine Vorrichtung zur blabla" und "2. Eine Vorrichtung nach Punkt 1, gekennzeichnet dadurch...".
Dann sind auf jeden Fall alle Merkmale aus dem ursprünglichen Anspruchssatz offenbart, aber vorerst mal nur 10 Ausführungen beansprucht. Wenn man später doch alle 60+ Ansprüche haben will, muss man eben nachzahlen, hat aber zumindest keine der Formulierungen verloren.
Was meint Ihr dazu? Übersehe ich da irgendwelche Fallstricke?
Gruß
Gerd
nachdem das DPMA nun ja auch bei den Anspruchsgebühren mit anderen Staaten mitgezogen hat, stellt sich auch bei deutschen Anmeldungen die Frage des optimalen Vorgehens.
Natürlich kann im Prinzip alles während des Prüfungsverfahrens als Merkmal in die Ansprüche aufgenommen werden, was in der Beschreibung eindeutig offenbart ist, aber oft hat man doch schon den Fall gehabt, dass einen eine Formulierung im 44ten Anspruch ein Merkmal gesichert hat, auf das man hinterher angewiesen war.
Jetzt kommt mir z.B. ein Mandant mit einer Latte von mehr als 60 Ansprüchen, möchte aber bei den Anspruchsgebühren nicht so tief in die Tasche greifen, weil es am Ende vielleicht doch nur auf 20 gewährbare Ansprüche hinausläuft.
Ich habe mir jetzt gedacht, dass ich die 10 wichtigsten Ansprüche herausfiltere und auch als Ansprüche so stehen lasse.
Dann würde ich den ganzen ursprünglichen Anspruchssatz umformulieren und zwar die Einleitung "Beansprucht wird:" in "Diese Erfindung offenbart unter anderem:" und dann weiter wie in den Ansprüchen "1. Eine Vorrichtung zur blabla" und "2. Eine Vorrichtung nach Punkt 1, gekennzeichnet dadurch...".
Dann sind auf jeden Fall alle Merkmale aus dem ursprünglichen Anspruchssatz offenbart, aber vorerst mal nur 10 Ausführungen beansprucht. Wenn man später doch alle 60+ Ansprüche haben will, muss man eben nachzahlen, hat aber zumindest keine der Formulierungen verloren.
Was meint Ihr dazu? Übersehe ich da irgendwelche Fallstricke?
Gruß
Gerd