Hallo Forum!
Folgender Fall: Eine EP-Patentanmeldung mit riesiger, ausschweifender Beschreibung soll mit einem im Vergleich zur eingereichten Fassung extrem eingeschränkten Anspruchssatz erteilt werden. Die Beschreibung ist also anzupassen.
Es wäre vergleichsweise einfach, die Beschreibung so zusammenzustreichen, dass nur noch genau auf den beanspruchten Gegenstand abstellende Erläuterungen stehenbleiben, alles andere flöge raus.
Mein Frage: Sollte man einen Gedanken darauf verschwenden, irrelevant erscheinendes Beiwerk in der Beschreibung zu belassen, um in einem Nichtigkeitsverfahren in irgendeinem Mitgliedsstaat Offenbarung "vorrätig" zu haben?
Es ist zwar so, dass im Einspruchsverfahren vor dem EPA und im Nichtigkeitsverfahren in Deutschland auf die ursprüngliche Offenbarung (also die Anmeldung wie eingereicht) zurückgegriffen werden kann, aber wie ist es in anderen Ländern?
Danke für Euren Input!
Folgender Fall: Eine EP-Patentanmeldung mit riesiger, ausschweifender Beschreibung soll mit einem im Vergleich zur eingereichten Fassung extrem eingeschränkten Anspruchssatz erteilt werden. Die Beschreibung ist also anzupassen.
Es wäre vergleichsweise einfach, die Beschreibung so zusammenzustreichen, dass nur noch genau auf den beanspruchten Gegenstand abstellende Erläuterungen stehenbleiben, alles andere flöge raus.
Mein Frage: Sollte man einen Gedanken darauf verschwenden, irrelevant erscheinendes Beiwerk in der Beschreibung zu belassen, um in einem Nichtigkeitsverfahren in irgendeinem Mitgliedsstaat Offenbarung "vorrätig" zu haben?
Es ist zwar so, dass im Einspruchsverfahren vor dem EPA und im Nichtigkeitsverfahren in Deutschland auf die ursprüngliche Offenbarung (also die Anmeldung wie eingereicht) zurückgegriffen werden kann, aber wie ist es in anderen Ländern?
Danke für Euren Input!