Die Hagen-Ausbildung muss nicht abgeschlossen sein. Eine entsprechende Regelung findet sich nicht im Gesetz. Interessant ist hier auch der § 20 IV APrO sein, der die Zusage allein an den voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor knüpft.
Ferner weiß ich von Kandidaten, die ihr Hagen-Studium erst in der Münchener Zeit beendet haben. Es mag jedoch so sein, dass man sich erklären muss, wenn man die Münchener Zeit vor der Beendigung des Hagen-Studiums beginnen will.