Anmelder nutzt die Anmeldeunterlagen

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Magnum

Guest
Liebes Forum,

ein sehr kostenbewusster Mandant hat die von mir verfassten (Patent) Unterlagen benutzt, um in seinem Namen und in Eigenvertretung ein Gebrauchsmuster nachzumelden.

Jetzt meine Frage: DARF DER DAS???

Immerhin hätten wir ihm noch die (natürlich entsprechend günstige) Gebrauchsmusteranmeldung in Rechnung stellen können (das ist natürlich kein Argument...).

Oder hat er mit der ZAhlung unseres Honorars ALLE Rechte an unser für ihn getätigten Arbeit übernommen.

Ich bin ein bisschen verstimmt über das genannte Verhalten, weis aber nicht, ob zu Recht.

Magnum
 
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Plempi

Guest
natürlich darf er das nicht. wäre ja noch schöner, wenn sich mandanten verselbständigten. er ist vertraglich an die kanzlei gebunden. er macht die erfindung und die kanzlei verwertet sie.

die rechte bleiben bis 70 nach dem tod des autors, nur ganz neben bei.

ich würde dem mandanten einen brief schreiben und ihn kurz auf die folgen einer negativen feststellungsklage hinweisen.

das zieht immer und meist erschrecken die sich so, dass sie noch einen neuen mandanten aquirifizieren.
 
R

Robby

Guest
Vorsicht. Es könnte sein, dass die Rechte an dem Werk (der Patentschrift) durch Zahlung eines Honorars an den Mandanten übergegangen sind.

Im übrigen verwertet der PA nicht die Erfindung, das ist Sache des Anmelders.
 
J

Johnny

Guest
Ich kann Plempi nur beipflichten. Es ist unerhört, was sich Mandanten heutzutage alles herausnehmen, diese Burschen werden immer dreister, und man sollte ihnen mal ordentlich die Meinung sagen, und am besten schickt man sie überhaupt zu einer anderen Kanzlei, damit die dann den Ärger haben. Im Grunde ist das Leben ja ohne Mandanten überhaupt viel ruhiger, schon mal ruft dann keiner mehr am Freitagabend um 14h30 an, und dann machen diese Mandanten ja auch soviel Arbeit.
 
M

Magnum

Guest
Hallo Forum nochmal,

gibt es rechtliche Argumente, warum mein Mandant nicht die Patentunterlagen vollständig weiterverwerten darf?

(Ich meine damit andere Argumente als: wo kämen wir denn da hin...
das wäre ja noch schöner...wenn das jeder tun würde...)

Oder habe ich mit Annahme des Honorars konkludent dem Urheberrechtsverlust (gibt es sowas??) zugestimmt ?

Bitte nur freundlich zugewandte, nicht agressive und sozial adäquate Antworten, wenn's geht.

Freundlichst

Magnum
 
M

Magnum

Guest
Danke für die Auskunft.
Da hat mir mein Rechtempfinden doch tatsächlich einen Streich gespielt...

Grüße
Magnum
 
P

Plempi

Guest
sorry @ Magnum

das war nicht agressiv oder sonstwie persönlich abwertend gemeint.

allerdings verstehe ich nicht was die frage soll. ein kandidat stellt nicht solche fragen, weil es den einfach nicht betrifft.

und ein pa erst recht nicht.

und wenn es hierfür rechtsgrundlagen gäbe, dann wäre das doch abgedeckt. man macht nicht 100e von gesetzen, artikeln, regeln und rechtsprechung, um das offen zu lassen. wenn man diese lücke offen gelassen hätte, dann wäre es so etwas wie ein (sorry für den ausdruck) schiss in den eigenen käfig.

und Magnum, auf grund von was bitte solltest du, wohlgemerkt nach bezahlter arbeit, für rechte ableiten können?

mein gesunder menschenverstand sagt mir, du bist diensleister und bezahlt. und das war es auch. und wenn keine anderen vereinbarungen getroffen wurden, z.b. dass du als anmelder mit auf dem patent stehst, dann kann der mandant abzweigen.

und wenn es dir nicht passt und du nicht belegen kannst, dass die korrespondenz ihn erreicht hat, kann er das herausfordern. und der andere vertreter, den er vielleicht beaftragt, weil er mit deiner arbeit nicht zufrieden ist, kann den amtsteil der akte fordern. und wenn du dich weigerst und er deswegen fristen versäumt oder akteneinsicht erforderlich ist, gibt es zumindest eine beschwerde bei der patentanwaltskammer, und ...

interessanter wäre es, wenn er nicht gezahlt hätte fürs patentausarbeiten, und dann abgezweigt hätte.

aber vielleicht kennt er ja noch einen mandanten von dir, dem er den tip gibt, dich nicht zu bezahlen und abzuzweigen, und wir hören vielleicht noch diesbezüglich von dir, ;-)).
 
P

paule

Guest
Ich würde sagen, das hängt ganz von dem Werkvertrag ab, den Du geschlossen hast. Betrifft der nur die "Ausarbeitung eines Patentanmeldungsentwurfs", wie es bei Kollegenarbeit vorkommen soll, hast Du schlechte Karten. Sonst könnte man ja auch bei Kollegenarbeit Urheberrechte einklagen. Der Mandant muss Dir ja auch jederzeit die Vertretung entziehen können. Anders ist der Fall, wenn der Dienstvertrag (Oder Werkvertrag?) die Ausarbeitung und Einreichung eines Patentanmeldungsentwurfs betrifft.

Beim Autor verbleibende Urheberrechte bei einem Werkvertrag wären wohl eindeutig ein Rechtsmangel im Sinne des §633 BGB, der explizit vertraglich vereinbart sein müsste.

Das wirft auch noch eine andere Frage auf: wie ist es mit den Urheberrechten nach der Anmeldung. Nach der Veröffentlichung sind die ja spätestens futsch. Aber auch schon bei der Anmeldung? Was ist, wenn ich Passagen aus einem Patent, das ich für einen ersten Mandanten verfasst habe, in einem weiteren Patent nutze?
 
V

Vermut0r

Guest
paule schrieb:
Was ist, wenn ich Passagen aus einem Patent, das ich für einen ersten Mandanten verfasst habe, in einem weiteren Patent nutze?
Ich behaupte, dass Du als Urheber dem Mandanten keine ausschließliche Lizenz erteilt hast. Deshalb kannst Du die Passagen weiterverwenden wie Du lustig bist - vorausgesetzt, der Inhalt ist nicht vom Mandanten weitgehend vorverfasst und hat womöglich noch Offenbarungsgehalt. Dann kannst Du die Passage natürlich erst nach der Veröffentlichung weiterverwenden. Wenn kein Offenbarungsgehalt drin ist, sollten kurze Passagen immerhin nicht schutzwürdig sein.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
paule schrieb:
Das wirft auch noch eine andere Frage auf: wie ist es mit den Urheberrechten nach der Anmeldung. Nach der Veröffentlichung sind die ja spätestens futsch.
??
Das Urheberrecht bleibt selbstverständlich auch nach der Veröffentlichung beim Urheber - sonst dürfte man Bücher, Musikstücke etc. ohne Weiteres kopieren, da der Urheber keine Rechte mehr daran hat.

Fraglich ist hier m.E. doch eher, ob einer Anmeldung Werkqualität im Sinne des Urheberrechts zukommt. Da die Struktur einer Anmeldung und die sprachliche Darstellung sehr stark formalisiert sind (woran sich zumindest PAs größtenteils halten, bei Privatanmeldern sieht das ja mitunter anders aus), besteht hier relativ wenig Gestaltungsspielraum. Das Urheberrecht schützt schliesslich nur die Form, nicht den Inhalt. Ob eine Anmeldung Werkqualität hat, ist sicherlich im Einzelfall zu prüfen. Falls ja (und ohnehin nur dann), hat der verfassende PA das Urheberrecht an der konkreten Ausgestaltung (der Anmeldung, nicht der Erfindung). Dann wäre noch zu prüfen, ob ggf. die Verwertungsrechte konkludent auf den Mandanten übertragen wurden.
 
D

(der iim Urheberrecht unerfahrene) Robby

Guest
Zu der Vertragsfreiheit bezüglich der weiteren Verwertung eines (vom Mandanten bezahlten) Anmeldetextes: Zu beachten bleibt eventuell auch das Standesrecht: PAs betreiben in erster Linie Rechtsberatung (§3(1) PatAnwO) und keine Werkschöpfung. Ich bin mir nicht sicher, ob dies eine weit gefasste privatrechtliche Vertragsfreiheit zulässt. Was meint ihr dazu?


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Anmerkung:
Ich möchte bei der ganzen Diskussion nochmals auf die Wirkung der Veröffentlichung einer Anmeldung als Rechtsquelle hinweisen (so ähnlich kam das oben schon mal). Alleine dadurch sind mE bereits Urheberrechte und andere Rechte stark eingeschränkt, schließlich muss es nach meiner Rechtsauffassung bspw. jedem überlassen bleiben, Kopien der veröffentlichten Anmeldung zu ziehen. Eine umfangreiche Verwertung in eigenen Anmeldeunterlagen (Ausnahme: Beischreibung Stand der Technik etc.) bedarf aber schätzungsweise der Zustimmung des (ersten) Anmelders.

In diesem Zusammenhang interessiert mich auch die Wirkung des Hinweises "...urheberrechtlich geschützt..." auf den im Internet veröffentlichten Texten des EuGH. Meiner Meinung nach ist es dennoch erlaubt, beliebig Kopien dieser Urteile anzufertigen und (unentgeltlich) zu verteilen.

Liege ich da richtig?
 
G

Gast 2

Guest
Also, irgendwie bin ich doch erstaunt!

Selbstverständlich nutzen wir (Industriepatentabteilung) auch Unterlagen unserer Outsourcinganwälte genauso wie die Unterlagen von uns nutzen.

Das ist einfach gängige Praxis. Ich befürchte, ein Anwalt, der uns die Unterlagen verweigerte, wäre nicht mehr lange unser Anwalt.


Die Frage, ob es sich bei dem Vertrag mit einem Anwalt um einen Werkvertrag handelt, würde ich gerne noch einmal diskutieren.
Ich sehe das nämlich eher als Dienstvertrag.

Dies ist ähnlich wie beim Arzt: Der Arzt schuldet den Dienst; das Werk, die Heilung, kann er nämlich nicht garantieren. Genausowenig kann ein Patentanwalt für eine Patenterteilung garantieren.
 
G

Gast999

Guest
Nur zur Info: Wer Interesse an diesem Thema hat, kann sich auf den Benkard, §1, Rd 99 und 100 stürzen und sich dann mit der dort angegebenen Literatur auseinandersetzen.

Vom Amt veröffentlichte Anmeldungen und Patentschriften sind auf alle Fälle nach §5 UrhG vom urheberrechltichen Schutz ausgeschlossen. Vor der Offenlegung kann aber ein urheberrechtlicher Schutz bestehen, wenn eine schöpferische geistige Leistung Niederschlag gefunden hat.
 
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