PCT Anmelder minderjährig, besondere Voraussetzungen?

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ist eigentlich irgendetwas bestimmtes zu beachten, wenn ein Anmelder einer PCT-Anmeldung minderjährig ist?

Ist der Anmeldung beispielsweise eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen?

Gruß
Gerd
 

sunny

Schreiber
Hi Gerd,

der Anmelder muß "verfahrensfähig", d.h. geschäftsfähig sein, ein Kind oder Jugendlicher ist daher durch seinen gesetzlichen Vertreter (Vermögenssorgeberechtigte) zu vertreten.

Die Vertretung durch einen Patentanwalt ist möglich, bedarf der Zustimmung der Eltern, da Vertrag zwischen dem minderjährigen Erfinder und dem Patentanwalt kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft.

Rechtsinhaber ist der minderjährige Erfinder. Verfügungen über das Patent setzen aber wieder Geschäftsfähigkeit voraus, so dass der minderjährige Erfinder nicht allein verfügen kann.

Sollten Eltern nicht zustimmen und der minderjährige Erfinder dringend Patentschutz benötigen, müßte er eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, die insoweit den Eltern das Sorgerecht beschränkt und eine Betreuung einrichtet... (das wäre dann schon die ganz schwierige Konstellation).

Für vermögenslose und einkommenslose oder -schwache (Regelfall!) minderjährige Erfinder ist an Verfahrenskostenhilfe zu denken, im Falle notwendiger Gerichtsverfahren an Prozesskostenhilfe.

Die Details haben es dann ggf wieder in sich. Soviel aber zunächst zu den Strukturen.

Beste Grüße
Sunny
 
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