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Pat-Ing.
Guest
Hallo,
die Diskussion bzgl. der Zulassungsvoraussetzungen gab es ja hier schon öfter aber irgendwie kam nie Klarheit in die Sache.
Also, so wie ich das sehe werden Patentingenieure aus der Industrie nur zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich schon seit drei bzw. sechs Jahren eine allgemeine Vollmacht ihres Arbeitgebers UND damit schon seit drei bzw. sechs Jahren eine Vertreternummer haben. Die Bescheinigung des Arbeitgebers alleine reicht wohl NICHT aus.
Die Vertreternummer ist in der Anmeldung zur Prüfung einzutragen und ich vermute, dass man der Nummer ansieht, in welchem Jahr sie erteilt worden ist, oder dass im EPA nachgefragt wird.
Das ist tatsächlich eine mittlere Katastrophe für die Patentingenieure, die kurz vor der Prüfung stehen und denen der externe Patentanwalt nicht die Ausbildung nach Art.10(2)i bescheinigt.
Hat jemand andere Erfahrungen gemacht oder gibt es einen Präzedenzfall wo es anders gelaufen ist?
Pat-ing.
die Diskussion bzgl. der Zulassungsvoraussetzungen gab es ja hier schon öfter aber irgendwie kam nie Klarheit in die Sache.
Also, so wie ich das sehe werden Patentingenieure aus der Industrie nur zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich schon seit drei bzw. sechs Jahren eine allgemeine Vollmacht ihres Arbeitgebers UND damit schon seit drei bzw. sechs Jahren eine Vertreternummer haben. Die Bescheinigung des Arbeitgebers alleine reicht wohl NICHT aus.
Die Vertreternummer ist in der Anmeldung zur Prüfung einzutragen und ich vermute, dass man der Nummer ansieht, in welchem Jahr sie erteilt worden ist, oder dass im EPA nachgefragt wird.
Das ist tatsächlich eine mittlere Katastrophe für die Patentingenieure, die kurz vor der Prüfung stehen und denen der externe Patentanwalt nicht die Ausbildung nach Art.10(2)i bescheinigt.
Hat jemand andere Erfahrungen gemacht oder gibt es einen Präzedenzfall wo es anders gelaufen ist?
Pat-ing.