Anm. zur europ. Eig.prüfung nach VEP Art.10(2)ii

P

Pat-Ing.

Guest
Hallo,

die Diskussion bzgl. der Zulassungsvoraussetzungen gab es ja hier schon öfter aber irgendwie kam nie Klarheit in die Sache.
Also, so wie ich das sehe werden Patentingenieure aus der Industrie nur zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich schon seit drei bzw. sechs Jahren eine allgemeine Vollmacht ihres Arbeitgebers UND damit schon seit drei bzw. sechs Jahren eine Vertreternummer haben. Die Bescheinigung des Arbeitgebers alleine reicht wohl NICHT aus.
Die Vertreternummer ist in der Anmeldung zur Prüfung einzutragen und ich vermute, dass man der Nummer ansieht, in welchem Jahr sie erteilt worden ist, oder dass im EPA nachgefragt wird.

Das ist tatsächlich eine mittlere Katastrophe für die Patentingenieure, die kurz vor der Prüfung stehen und denen der externe Patentanwalt nicht die Ausbildung nach Art.10(2)i bescheinigt.

Hat jemand andere Erfahrungen gemacht oder gibt es einen Präzedenzfall wo es anders gelaufen ist?

Pat-ing.
 
E

EQE-Lerner

Guest
Es kommt ganz darauf an, wie der Sachverhalt genau aussieht.

Relevant ist Art. 10 (2) a) VEP. Alternative i) (zugelassener Vertreter als Ausbilder) kommt offenbar nicht in Betracht, da nicht vorhanden/unterschriftswillig.

Bei Alternative ii) muss der Prüfling selbst die volle Zeit über eine Vollmacht (und damit wohl auch eine Vertreternummer) gemäß Art. 133 (3) Satz 1 EPÜ gehabt haben. Dieser Fall ist offenbar der Auslöser für die Panik bei einigen Leuten.

Alternative iii) ist hierzu die Abschwächung. Der Prüfling muss lediglich Assistent eines nach Art. 133 (3) Satz 1 EPÜ bevollmächtigten Angestellten gewesen sein. Dabei reicht es aus, wenn der Prüfling sich nur mit nationalen Patentanmeldungen beschäftigt hat, Art. 10 (4) VEP. Ich verweise hierzu auf das Amtsblatt 3/2007, S. 153 (Bekanntmachung der europ. Prüfung 2008), Punkt 4.1 a).

Wenn also der Prüfling z.B. alleine die Patentabteilung darstellt und keine EPA-Vollmacht hatte, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. Es muss ein anderer Angestellter eine Vollmacht gehabt haben, der als Aufsichtsperson angegeben werden kann.

Der Fall des Einzelkämpfers ohne Vollmacht ist aber nach meiner Meinung zu recht von der Prüfung ausgeschlossen. Denn wenn einer immer nur den Anwalt die Arbeit machen lässt, hat er vermutlich auch keine Erfahrung im Antworten von Anmeldungen und Bescheiden. Vielleicht hat er immerhin Anmeldungen selbst formuliert, das ist aber halt nicht alles. Wie sollte man sich die praktischen Kenntnisse denn alleine aneignen können?
 
P

Pat-Ing.

Guest
EQE-Lerner schrieb:
Der Fall des Einzelkämpfers ohne Vollmacht ist aber nach meiner Meinung zu recht von der Prüfung ausgeschlossen. Denn wenn einer immer nur den Anwalt die Arbeit machen lässt, hat er vermutlich auch keine Erfahrung im Antworten von Anmeldungen und Bescheiden. Vielleicht hat er immerhin Anmeldungen selbst formuliert, das ist aber halt nicht alles. Wie sollte man sich die praktischen Kenntnisse denn alleine aneignen können?
Naja, es gibt durchaus Leute, die in der Lage sind sich autodidaktisch Einiges beizubringen (Übung macht den Meister und Literatur gibt es auch) und ich denke, Leute die sich dieses Wissen nicht aneignen konnten, fallen bei der Prüfung sowieso durch. Die Prüfung ist ja bekanntlich sehr schwer. Die hohe Durchfallquote beweist es.
Ich verstehe also diese restriktive Zulassungsbeschränkung nicht.
 
E

EQE-Lerner

Guest
Pat-ing. schrieb:
Naja, es gibt durchaus Leute, die in der Lage sind sich autodidaktisch Einiges beizubringen (Übung macht den Meister und Literatur gibt es auch)
Das ist ja richtig und trifft hoffentlich auf jeden Akademiker zu. Aber eben nur in theoretischer Hinsicht, z. B. was das Rechtssystem EPÜ angeht. Den D-Teil (vielleicht auch den C-Teil) könnte man damit evtl. bestehen.

In praktischer Hinsicht (Patentansprüche formulieren! Aufgabe-Lösungs-Ansatz! usw. usf.) dürfte es unmöglich sein, brauchbare Kenntnisse alleine zu erwerben - es sei denn, man versemmelt erst mal eine große Anzahl von Patentanmeldungen mit unbrauchbaren Formulierungen bzw. Bescheidserwiderungen. Alleine aus der Zurückweisung lernt man aber noch nicht, wie man es besser machen hätte können. Die Teile A und B dürften hier eine nahezu unüberwindbare Hürde sein.

Pat-ing. schrieb:
und ich denke, Leute die sich dieses Wissen nicht aneignen konnten, fallen bei der Prüfung sowieso durch.
Ja, eben. Diese Leute fallen durch den D-Teil.

Pat-ing. schrieb:
Die Prüfung ist ja bekanntlich sehr schwer. Die hohe Durchfallquote beweist es.
Ich verstehe also diese restriktive Zulassungsbeschränkung nicht.
Das liegt doch auf der Hand. Die Korrektoren sollen von aussichtlosen Versuchen verschont bleiben.
 
E

EQE-Lerner

Guest
EQE-Lerner schrieb:
In praktischer Hinsicht (Patentansprüche formulieren! Aufgabe-Lösungs-Ansatz! usw. usf.) dürfte es unmöglich sein, brauchbare Kenntnisse alleine zu erwerben - es sei denn, man versemmelt erst mal eine große Anzahl von Patentanmeldungen mit unbrauchbaren Formulierungen bzw. Bescheidserwiderungen.
Das dürfte auch der Grund sein, weshalb man vom Arbeitgeber keine Vollmacht bekommen hat.
 
P

Pat-Ing.

Guest
EQE-Lerner schrieb:
EQE-Lerner schrieb:
In praktischer Hinsicht (Patentansprüche formulieren! Aufgabe-Lösungs-Ansatz! usw. usf.) dürfte es unmöglich sein, brauchbare Kenntnisse alleine zu erwerben - es sei denn, man versemmelt erst mal eine große Anzahl von Patentanmeldungen mit unbrauchbaren Formulierungen bzw. Bescheidserwiderungen.
Das dürfte auch der Grund sein, weshalb man vom Arbeitgeber keine Vollmacht bekommen hat.
Vielleicht wurde der Arbeitgeber aber auch noch gar nicht nach einer Vollmacht gefragt und würde diese ohne Weiteres ausstellen.

Im Übrigen gibt es Fälle, in denen Prüflinge auch den D-Teil bestanden haben, obwohl sie von den zugelassenen Vertretern, von denen sie hätten lernen sollen, gar nichts mitgenommen haben, z.B. weil diese etwas Lustlos waren die Einarbeitung zu übernehmen.
Also ich denke nicht, dass es unmöglich ist, sich die Kenntnisse selbst anzueignen. O.k. es ist sehr viel mühsamer aber nicht unmöglich.
 
P

Patentreferent

Guest
Problem-solution-approach ist n wirklich nicht schwer.
Einen Anspruchsatz zu formulieren, der für den A-Teil reicht auch nicht. Mit Landis on claim drafting + Forum Seminar zum European claim drafting schafft man das auch ohne große Praxis.
D-Teil ist Lernen und C-Teil Üben+Glück.

Ich kenne mehrere Kollegen, die als Einzelkämpfer, manche haben nie! eine Anmeldung verfasst, die EQE bestanden haben.

Das ist alles keine Hexerei und ehrlich gesagt auch nicht so schwer.

So what?

Gruß
 

Patentix

SILBER - Mitglied
Patentreferent schrieb:
Problem-solution-approach ist n wirklich nicht schwer.
Einen Anspruchsatz zu formulieren, der für den A-Teil reicht auch nicht. Mit Landis on claim drafting + Forum Seminar zum European claim drafting schafft man das auch ohne große Praxis.
D-Teil ist Lernen und C-Teil Üben+Glück.

Ich kenne mehrere Kollegen, die als Einzelkämpfer, manche haben nie! eine Anmeldung verfasst, die EQE bestanden haben.

Das ist alles keine Hexerei und ehrlich gesagt auch nicht so schwer.

So what?

Gruß
Das macht Mut ....
 
E

EQE-Lerner

Guest
Patentreferent schrieb:
Problem-solution-approach ist n wirklich nicht schwer.
Behauptet auch niemand. Aber ohne Trial und Error wird man ihn trotzdem nicht lernen. Genau dafür ist in den VEP die Ausbildungszeit vorgesehen.

Patentreferent schrieb:
Einen Anspruchsatz zu formulieren, der für den A-Teil reicht auch nicht. Mit Landis on claim drafting + Forum Seminar zum European claim drafting schafft man das auch ohne große Praxis.
"Ohne große Praxis" heißt aber nicht ohne Übung. Und Übungen ohne Korrektur dürften ziemlich unfruchtbar sein.

Patentreferent schrieb:
D-Teil ist Lernen und C-Teil Üben+Glück.
Richtig. Das sollte ein Akademiker hinbekommen. Allerdings könnte es juristisch nicht vorgebildeten Technikern schwerfallen, die Worte wirklich wörtlich zu lesen.

Patentreferent schrieb:
Ich kenne mehrere Kollegen, die als Einzelkämpfer, manche haben nie! eine Anmeldung verfasst, die EQE bestanden haben.
Meine Behauptung: Dann haben diese Kollegen zumindest Bescheide erwidert, und zwar unter Hilfestellung von irgendjemandem. Dazu zählen auch Seminare, aber die reichen mit Sicherheit nicht aus.

Patentreferent schrieb:
Das ist alles keine Hexerei und ehrlich gesagt auch nicht so schwer.
Soso, deswegen sind dieses Jahr knapp 80% durchgefallen?

Patentreferent schrieb:
Sag Du's uns. Du kannst ja anscheinend sonst auch alles.

Ich sage: Man soll nach VEP x Jahre ausgebildet worden sein, um ein sinnvolles Basisniveau für die Prüfung zu haben. Auch als Autodidakt dürfte man solange brauchen. Aber in dieser Zeit wird einem ein vernünftiger Arbeitgeber noch keine Vollmacht geben.
 
G

GAST_DELETE

Guest
EQE-Lerner schrieb:
Auch als Autodidakt dürfte man solange brauchen. Aber in dieser Zeit wird einem ein vernünftiger Arbeitgeber noch keine Vollmacht geben.
Und ich behaupte, ein vernünftiger Arbeitgeber wird seinem Arbeitnehmer die Vollmacht für diese Zeit schon geben (sofern er sich der Problematik bewußt ist) damit der Arbeitnehmer nach dieser Lernzeit sofort die Prüfung schreiben darf und nicht NACH der Lernzeit noch weitere drei bzw. sechs Jahre warten muss, bis er überhaupt erst mal zur Prüfung zugelassen wird.

Meine Meinung ist, die Prüfung ist schwer genug um eine Auswahl zutreffen, da müßte man nicht schon bei der Prüfungszulassung aussieben.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Pat-Ing. schrieb:
Also, so wie ich das sehe werden Patentingenieure aus der Industrie nur zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich schon seit drei bzw. sechs Jahren eine allgemeine Vollmacht ihres Arbeitgebers
UND damit schon seit drei bzw. sechs Jahren eine Vertreternummer haben.
Nein.
Eine Vertreternummer gibt´s erst mit bestandener EQE.
Du meinst wohl Vollmachtsnummer.
Das ist aber einigermassen neu, als ich mich 2003 zur Prüfung agemeldet habe gab es das noch nicht.

Die Vollmachtsnummer gibt es aber nur mit der Allgemeinen Angestelltenvollmacht.
Wenn Du mit ppa. oder i.V. unterschreibst hast Du auch keine Vollmachtsnummer, obwoh Du zeichnungsberechtigt bist.

Pat-Ing. schrieb:
Die Bescheinigung des Arbeitgebers alleine reicht wohl NICHT aus.
Na ja.
Entweder hast Du selbst gehandelt (10 (2) a) ii) VEP) oder als Assistent einer solchen Person gehandelt haben (10 (2) a) iii) VEP), denn irgendeiner muss das Ding ja unterschrieben haben.
Dann musst Du eben das machen.

Bei mir reichte die Bescheinigung des Arbeitgebers aus.

Pat-Ing. schrieb:
Die Vertreternummer ist in der Anmeldung zur Prüfung einzutragen und ich vermute, dass man der Nummer ansieht, in welchem Jahr sie erteilt worden ist, oder dass im EPA nachgefragt wird.
Das lässt sich wohl ermitteln.
Aber wie gesagt, auch ohne AAV kann man zeichnungsberechtigt sein.
Das wird normalerweise schriftlich mitgeteilt, so dass man eine Kopie der Vollmacht oder des Handelsregisterauszuges vorlegen kann.

Pat-Ing. schrieb:
Das ist tatsächlich eine mittlere Katastrophe für die Patentingenieure, die kurz vor der Prüfung stehen und denen der externe Patentanwalt nicht die Ausbildung nach Art.10(2)i bescheinigt.
Quark.

Dann mach halt 10 (2) a) iii) VEP, dann reicht die Bescheinigung des Arbeitgebers wieder aus.

Wenn Dein Arbeitgeber (bzw. irgend ein Zeichnungsberechtigter) Dir keine Unterschrift nach 10 (2) a) iii) VEP ausstellt UND Du nicht nach 10 (2) a) ii) VEP gehandelt hast (da nicht handlungsberechtigt) hast Du in der Tat ein Problem.

Dabei stellt sich mir allerdings die Frage, ob Dir Dein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach 10 (2) a) iii) VEP unbillig verweigern darf oder ob Du einen Anspruch darauf hast.
Das kann ich Dir aber nicht sagen, da dies ein arbeitsrechtliches Problem ist.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Pat-Ing. schrieb:
Also, so wie ich das sehe werden Patentingenieure aus der Industrie nur zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich schon seit drei bzw. sechs Jahren eine allgemeine Vollmacht ihres Arbeitgebers
UND damit schon seit drei bzw. sechs Jahren eine Vertreternummer haben.
Nein.
Eine Vertreternummer gibt´s erst mit bestandener EQE.
Du meinst wohl Vollmachtsnummer.
Das ist aber einigermassen neu, als ich mich 2003 zur Prüfung agemeldet habe gab es das noch nicht.

Die Vollmachtsnummer gibt es aber nur mit der Allgemeinen Angestelltenvollmacht.
Wenn Du mit ppa. oder i.V. unterschreibst hast Du auch keine Vollmachtsnummer, obwoh Du zeichnungsberechtigt bist.

Pat-Ing. schrieb:
Die Bescheinigung des Arbeitgebers alleine reicht wohl NICHT aus.
Na ja.
Entweder hast Du selbst gehandelt (10 (2) a) ii) VEP) oder als Assistent einer solchen Person gehandelt haben (10 (2) a) iii) VEP), denn irgendeiner muss das Ding ja unterschrieben haben.
Dann musst Du eben das machen.

Bei mir reichte die Bescheinigung des Arbeitgebers aus.

Pat-Ing. schrieb:
Die Vertreternummer ist in der Anmeldung zur Prüfung einzutragen und ich vermute, dass man der Nummer ansieht, in welchem Jahr sie erteilt worden ist, oder dass im EPA nachgefragt wird.
Das lässt sich wohl ermitteln.
Aber wie gesagt, auch ohne AAV kann man zeichnungsberechtigt sein.
Das wird normalerweise schriftlich mitgeteilt, so dass man eine Kopie der Vollmacht oder des Handelsregisterauszuges vorlegen kann.

Pat-Ing. schrieb:
Das ist tatsächlich eine mittlere Katastrophe für die Patentingenieure, die kurz vor der Prüfung stehen und denen der externe Patentanwalt nicht die Ausbildung nach Art.10(2)i bescheinigt.
Quark.

Dann mach halt 10 (2) a) iii) VEP, dann reicht die Bescheinigung des Arbeitgebers wieder aus.

Wenn Dein Arbeitgeber (bzw. irgend ein Zeichnungsberechtigter) Dir keine Unterschrift nach 10 (2) a) iii) VEP ausstellt UND Du nicht nach 10 (2) a) ii) VEP gehandelt hast (da nicht handlungsberechtigt) hast Du in der Tat ein Problem.

Dabei stellt sich mir allerdings die Frage, ob Dir Dein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach 10 (2) a) iii) VEP unbillig verweigern darf oder ob Du einen Anspruch darauf hast.
Das kann ich Dir aber nicht sagen, da dies ein arbeitsrechtliches Problem ist.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
EQE-Lerner schrieb:
Das ist alles keine Hexerei und ehrlich gesagt auch nicht so schwer.
Korrekt, das ist wirklich nicht so schwer, aber viele Leute suchen geradezu etwas was sie falsch machen können, und die finden auch immer was.

Patentreferent schrieb:
Soso, deswegen sind dieses Jahr knapp 80% durchgefallen?
Mein Tip:
Wegen mangelnder Vorbereitung sind dieses Jahr knapp 80% durchgefallen.

Die Durchfallquoten schwanken immer zwischen 60 % und 80 %, mal ist die Prüfung etwas schwieriger, mal sind die Kandidaten
schlechter vorbereitet.

Beispiel:
Nach meinem D-Teil habe ich mit drei weiteren Kandidaten über die Prüfungen geplaudert.
Einer hatte noch nie was von einem Kommentar zum EPÜ gehört.
Einer war schon das dritte mal zur Prüfung da, nix bestanden, aber auch nie in Strassburg gewesen.
Alle drei wusstan auf zwei m.E. eher leichte D1-Fragen keine Antwort, noch nicht mal einen Anhaltspunkt.
Da kann man dann schlecht auf die ach so schwere Prüfung schimpfen.

EQE-Lerner schrieb:
Ich sage: Man soll nach VEP x Jahre ausgebildet worden sein, um ein sinnvolles Basisniveau für die Prüfung zu haben. Auch als Autodidakt dürfte man solange brauchen. Aber in dieser Zeit wird einem ein vernünftiger Arbeitgeber noch keine Vollmacht geben.
Erste zwei Sätze: Korrekt.
Dritter Satz: Dann kann man aber nach VEP Art.10(2)iii zur Prüfung zugelassen werden.

Meine erste Antwort ganz oben war übrigens ironisch und nicht ganz ernst gemeint. SCNR... ;-)
 

Birgit

Vielschreiber
Kandidatenschwämme schrieb:
Pat-Ing. schrieb:
Das ist tatsächlich eine mittlere Katastrophe für die Patentingenieure, die kurz vor der Prüfung stehen und denen der externe Patentanwalt nicht die Ausbildung nach Art.10(2)i bescheinigt.
Quark.

Dann mach halt 10 (2) a) iii) VEP, dann reicht die Bescheinigung des Arbeitgebers wieder aus.

Wenn Dein Arbeitgeber (bzw. irgend ein Zeichnungsberechtigter) Dir keine Unterschrift nach 10 (2) a) iii) VEP ausstellt UND Du nicht nach 10 (2) a) ii) VEP gehandelt hast (da nicht handlungsberechtigt) hast Du in der Tat ein Problem.

Dabei stellt sich mir allerdings die Frage, ob Dir Dein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach 10 (2) a) iii) VEP unbillig verweigern darf oder ob Du einen Anspruch darauf hast.
Das kann ich Dir aber nicht sagen, da dies ein arbeitsrechtliches Problem ist.
Also ich verstehe Art. 10 (2)iii so, dass im Unternehmen ein zugelassener Vertreter angestellt sein muss, unter dessen Anleitung man gearbeitet hat. Reicht es tatsächlich aus, für einen Zeichnungsberechtigten gearbeitet zu haben (also Prokurist, Geschäftsführer o.ä.)?
 

Birgit

Vielschreiber
Kandidatenschwämme schrieb:
Das ist aber einigermassen neu, als ich mich 2003 zur Prüfung agemeldet habe gab es das noch nicht.
Ich meine auch, dass die Nr. der allgemeinen Vollmacht erstmals in der Anmeldung zur Prüfung 2008 angegeben werden muss. Kann michaber täuschen.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Birgit schrieb:
Quark.

Dann mach halt 10 (2) a) iii) VEP, dann reicht die Bescheinigung des Arbeitgebers wieder aus.

Wenn Dein Arbeitgeber (bzw. irgend ein Zeichnungsberechtigter) Dir keine Unterschrift nach 10 (2) a) iii) VEP ausstellt UND Du nicht nach 10 (2) a) ii) VEP gehandelt hast (da nicht handlungsberechtigt) hast Du in der Tat ein Problem.

Dabei stellt sich mir allerdings die Frage, ob Dir Dein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach 10 (2) a) iii) VEP unbillig verweigern darf oder ob Du einen Anspruch darauf hast.
Das kann ich Dir aber nicht sagen, da dies ein arbeitsrechtliches Problem ist.
Also ich verstehe Art. 10 (2)iii so, dass im Unternehmen ein zugelassener Vertreter angestellt sein muss, unter dessen Anleitung man gearbeitet hat.[/quote]Das wäre dann sinnlos, da man dann ja Art. 10 (2)i machen könnte.

Birgit schrieb:
Reicht es tatsächlich aus, für einen Zeichnungsberechtigten gearbeitet zu haben (also Prokurist, Geschäftsführer o.ä.)?
Ja. Wenn dieser aber keine AAV hatte, dann muss die Zeichnungsbefugnis durch geeignete Nachweise belegt werden,
s. Amtsblatt 3/2007, S. 154, erster Absatz.

Auch das scheint neu zu sein, ich habe damals eine Bescheinigung meines Arbeitgebers eingereicht, unterschrieben von zwei Prokuristen, und fertig war die Laube.
 

Patent24

Vielschreiber
In meinem Fall war ich alleiniges Mitglied der Patentabteilung. Die Bestätigung des Geschäftsführers reichte aus um zur EQE zugelassen zu werden. Das ganze war 2006, also noch nicht so lange her.
 

Reptil

GOLD - Mitglied
Ohne jede Sachkenntnis und nur mit ein bißchen "common sense" würde ich vermuten, dass Betreuung durch einen zugelassenen Vertreter zu erfolgen hat. Sonst könnte man ja einfach zu seinem Kumpel gehen, der als Unternehmer eine Dönerbude betreibt, und sich von ihm eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen, dass man 10 Jahre lang die Patentabteilung der Proleten-Ali & Fatima GBR geleitet hat. Oder missverstehe ich da was?
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Reptil schrieb:
Ohne jede Sachkenntnis und nur mit ein bißchen "common sense" würde ich vermuten, dass Betreuung durch einen zugelassenen Vertreter zu erfolgen hat.
Nein. Siehe Art. 10(2) VEP.

Reptil schrieb:
Sonst könnte man ja einfach zu seinem Kumpel gehen, der als Unternehmer eine Dönerbude betreibt, und sich von ihm eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen, dass man 10 Jahre lang die Patentabteilung der Proleten-Ali & Fatima GBR geleitet hat. Oder missverstehe ich da was?
Im Prinzip ist das richtig - solange er seine Zeichnungsberechtigung nachweisen kann.

Wo man schon dabei ist kann man auch gleich sein Diplomzeugnis asl Physiker, Dipl-Ing. oder sonstwas fälschen und sich eine Kopie davon vom Notar oder dem zugelassenen Vertreter seines Vertrauens beglaubigen lassen (Ehrlich gesagt bin ich mir NICHT sicher, dass ich ein gefälschtes Diplomzeugnis von vor 15 Jahren von der Uni X erkennen würde.)

Schwierigkeiten würde ich aber erwarten, wenn es gar keine Patentanmeldungen gibt, die auf Proleten-Ali & Fatima GBR angemeldet wurden bzw. laufen.
Im Prinzip: Guter Trick, nur klappen muss er...

Ob das natürlich die Erfolgsaussichten bei der EQE steigert ist sei nun dahingestellt, auch wenni ch mich beim Unwissen mancher EQE-Kandidaten ernsthaft frage, ob die das nicht tatsächlich so gemacht haben...
 

Reptil

GOLD - Mitglied
Oder wenn Du es noch abgefahrener haben willst:
Ich kenne jemanden, der in den Jahren 1999 - 2001 als Doktorand mehrere Patente angemeldet hat, wovon einige in DE erteilt wurden, andere international anhängig sind. Seitdem hat der Betreffende, in seiner Freizeit arbeitend, in unregelmäßigen Abständen theoretische Verbesserungen an seinem System beim DPMA angemeldet, die letzte im Sommer 2007. Der Betreffende ist jetzt selbständig als très petit Unternehmensberater.
  • Wenn die Zeichnung eines Geschäftsführers oder Inhabers ausreicht, müßte man sich eigentlich doch auch einfach anmelden können, wenn man selber Geschäftsführer oder Inhaber ist.
  • In diesem Fall kann er sogar patentrechtliche Tätigkeit geltend machen.
Generell, ab wievielen Anmeldungen pro Jahr würden Ali & Fatima denn anerkannt? Ich dachte immer, iudex non calculat.
Vom Fälschen einer Urkunde ist die Erklärung, daß man jahrelang eine Patentabteilung geleitet und bloß nichts zuwege gebracht habe, IMHO meilenweit entfernt...
 
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