Kratos
*** KT-HERO ***
Man stelle sich folgende Situation vor:
Prüfungsbescheid des EPA wird erwidert. Abschließender Satz beinhaltet den Hilfsantrag auf "ein Interview mit dem zuständigen Prüfer oder eine Anhörung".
Im zweiten Prüfungsbescheid macht der Prüfer darauf aufmerksam, dass noch kein Hilfsantrag auf "mündliche Verhandlung (Art. 116 EPÜ)" gestellt wurde.
Ich meine der Begriff "Anhörung" macht hier ausreichend deutlich, dass nicht mehr eine zwanglose Rücksprache, sondern vielmehr eine mündliche Verhandlung beantragt wird.
Wie seht Ihr das?
Kratos
Prüfungsbescheid des EPA wird erwidert. Abschließender Satz beinhaltet den Hilfsantrag auf "ein Interview mit dem zuständigen Prüfer oder eine Anhörung".
Im zweiten Prüfungsbescheid macht der Prüfer darauf aufmerksam, dass noch kein Hilfsantrag auf "mündliche Verhandlung (Art. 116 EPÜ)" gestellt wurde.
Ich meine der Begriff "Anhörung" macht hier ausreichend deutlich, dass nicht mehr eine zwanglose Rücksprache, sondern vielmehr eine mündliche Verhandlung beantragt wird.
Wie seht Ihr das?
Kratos