Amtsjahr: Gewerbetreibender vs. Freiberufler

S

Scheinselbständigkeit

Guest
d.v.o. schrieb:
Die Frage ist doch, wer die Beiträge entrichten muss. Die Kanzlei ist interessiert daran, nicht im Nachhinein mit Rentenversicherungsnachforderungen behelligt zu werden. Was mit Deinem Risiko ist, wird ihr erst mal egal sein.

Hierzu:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12250/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Berufsgruppen/pflichtversicherte/Selbst_C3_A4ndige__node.html__nnn=true

Das Risiko trägst also Du selbst, nicht Deine Kanzlei.
Danke für die Antwort. Aus der angegebenen Adresse kann ich aber nicht Deine Forlgerungen entnehmen. Vielleicht kannst Du das näher erläutern.

Ich meine, der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH nicht vergleichbar ist mit einem scheinselbständigen freien Mitarbeiter. Letzterer ist Angestellter. Für diesen trägt die Kanzlei das volle - genau genommen - das doppelte Risiko, das AG- und AN-Anteile der eltzten vier Jahre von der Kanzlei zu tragen sind. In der Zukunft trägt dann jeder seinen eigenen Anteil.

Der GmbH-GF ist evtl. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und trägt wohl tatsächlich sein eigenes Risiko. Dieses Problem trifft einen PA der seine Kanzlei als GmbH führt, aber nicht den "normalen" freien Mitarbeiter, angestellten PA oder Parter einer Sozietät.

Falls Du bessere Informationen hast: Bitte Mitteilen! Dürfte sehr viele PAe treffen. Es drohen ja erhebliche Nachforderungen. In anderen freien Berufen, sind schon einige daran kaputt gegangen. Konkret weiß ich es von einem Architekten.
 
P

ppa

Guest
Scheinselbständigkeit schrieb:
Natürlich sind die meisten freien Mitarbeiter Scheinselbständige, da sie meistens nur für eine Kanzlei tätig sind. Wenn der freie Mitarbeiter auf dem Briefkopf steht, geht es ja auch garnicht anders. Würde er noch für eine zweite Kanzlei, z.B. auf eigene Rechnung arbeiten, müsste er ja einen zweiten Kanzleisitz unterhalten. Bekanntlich ist das nicht erlaubt.
Doch, das geht anders. Ggü dem Finanzamt wird jeder (Kandidat oder auch Jung-PA) seinen Geschäftsbetrieb (d.h. seine freiberufliche Tätigkeit ) immer zu Hause angeben; auch wenn er als PA auf dem Briefkopf der Kanzlei steht! Das Finanzamt stört das nicht.

Rechnungen schreibt man natürlich von der eigenen Adresse aus; daher kann man auch für eine andere Kanzlei tätig werden, zb zu etwa 10% oder so. IN der Anfangsphase einer selbstständigen Tätigkeit soll die Prüfung kulanter sein (angeblich gibt es eine Karenzzeit von etwa 2 jahren; ob das stimmt und wo das ggf steht, weiss ich aber nicth).
 
G

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Guest
ppa schrieb:
Doch, das geht anders. Ggü dem Finanzamt wird jeder (Kandidat oder auch Jung-PA) seinen Geschäftsbetrieb (d.h. seine freiberufliche Tätigkeit ) immer zu Hause angeben; auch wenn er als PA auf dem Briefkopf der Kanzlei steht! Das Finanzamt stört das nicht.
Das FA dürfte wohl das kleinere Problem sein. Aber was teiltst Du der Kammer, dem DPMA und der Berufshaftpflicherversichrung mit, wo Dein Kanzleisitz ist?
 
G

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Guest
Gast schrieb:
Das FA dürfte wohl das kleinere Problem sein. Aber was teiltst Du der Kammer, dem DPMA und der Berufshaftpflicherversichrung mit, wo Dein Kanzleisitz ist?
Natürlich da, wo Du auf dem Briefkopf stehst. Das geht natürlich schon berufsrechtlich gar nicht anders.

Aber ich habe selbst längere Zeit meinen "Geschäftsbetrieb" ggü dem Finanzamt zu Hause gehabt, war aber in einer Kanzlei als PA gemeldet und auf dem Briefkopf. Man kann dann (dienstlich bedingte) Telefonate, Arbeitszimmer, anteilig Miete etc. von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt hat nach Aussage meines Steuerberaters nichts dagegen, dass ein Selbstständiger X aus welchen Gründen auch immer unter einer Adresse Y mitarbeitet. Ich hatte sogar im ersten Jahr in meiner Steuererklärung dieHaftpflichtversicherung abgesetzt, in der der Kanzleisitz angegeben war. (Danach über die Kanzlei)

Das Problem Scheinselbstständigkeit besteht natürlich trotzdem, daher am besten für mehrere Kanzleien arbeiten. Bei Kollegenarbeit sollte kein Haftungsfall auftreten; ansonsten kann man bei der Haftpflichtvers. auch die Privatadresse als zweiten Versicherungsort angeben.
 
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