Praxis Alternative zur PartG mbB

jopatent

SILBER - Mitglied
Hallo,

die Rechtsform der "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" (PartG mbB) scheint bei Patentanwälten ja relativ beliebt zu sein. Was spricht/sprach eigentlich gegen eine Patentanwalts GmbH an Stelle einer PartGmbB?

Gruß

jo
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Als GmbH muss man für jedes Geschäftsjahr eine Bilanz erstellen, was aufwändig und teuer sein kann. Es kann auch sein, dass es weitere steuerrechtliche Nachteile gibt (Gewerbesteuer?). Da bin ich mir aber gerade unsicher.
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi allerseits,

wie schon der Vorposter...es muß bilanziert werden, was deutlich teurer ist als die EÜR und sich deshalb nur für große Kanzleien "gelohnt" hat. Schließlich war die Mindestversicherungssumme für Berufshaftpflichtversicherung 10x so hoch wie die Mindestsumme...auch das lohnte sich deshalb nur für große Kanzeleien. Große Kanzleien haben dann aber wieder das Problem, dass der Geschäftsabschluß offengelegt werden muss...und nicht jede Kanzlei will/wollte sich in die Karten schauen lassen.

Ciao

arcd007
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Ich dachte, auch die PartGmbB muss ab einem gewissen Umsatz bilanzieren. Ihr habt aber recht, dies gilt nicht für die PartGmbB.

Was aber für die GmbH sprechen könnte, ist die geringere Berufshaftpflicht. Außerdem ist es nach meinem Verständnis auch möglich, eine Ein-Mann-Patentanwalts-GmbH zu gründen, so dass es keiner Partner bedürfte. Oder liege ich da falsch?

Gruß

jo
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich meine, ein weiterer unbeliebter Aspekt der GmbH ist, dass man wohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und nicht die tatsächlich vereinnahmte abführen muss. Dem Fiskus auch noch Kredit geben wollen offenbar die wenigsten. Da mich Steueraspekte aber wenig interessieren, kann ich das auch falsch verstanden haben.
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Ich meine, ein weiterer unbeliebter Aspekt der GmbH ist, dass man wohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und nicht die tatsächlich vereinnahmte abführen muss. Dem Fiskus auch noch Kredit geben wollen offenbar die wenigsten. Da mich Steueraspekte aber wenig interessieren, kann ich das auch falsch verstanden haben.
Das war auf jeden Fall mal ein Nachteil. Das hat sich aber meines Wissens nach in den letzten 1-2 Jahren für Freiberufler, GbRs und Partnerschaften geändert, sodass da jetzt kein Unterschied mehr ist.

Edit: Zumindest ab einem bestimmten Umsatz ist das so. Wie hoch dieser ist, weiß ich nicht. Es mag sein, dass das für Einzelkanzleien und für relativ kleine Partnerschaften/GbRs weiterhin gültig ist.
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Danke für Eure Anmerkungen. Wie steht es mit der Ein-Mann/Frau-Patentanwalts-GmbH? Ist Euch so etwas bekannt bzw. ist das ebenso möglich?

Gruß

jo
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Also grundsätzlich ist eine Ein-Mann-GmbHG möglich §1 GmbHG ("Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden."). An die Stelle des Gesellschaftsvertrages tritt die einseitige notariell beurkundete Erklärung desjenigen, der die Gesellschaft zu gründen beabsichtigt (§ 1 i.Vb.m. § 2 Abs. 1 GmbHG). Aber mehr als das Gesellschaftrechtskript hergibt, kann ich leider nicht beisteuern, ebenso wenig, wie attraktiv das Modell dann in der Praxis ist.
 
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