Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage zur Akzeptanz der Zulassungsunterlagen beim DPMA:
Und zwar habe ich Physik studiert, alle Prüfungen abgeschlossen und meine Diplomarbeit zur Begutachtung bei der Uni abgegeben. Der Prof. hat sie sich schon angesehen und bestätigt, dass mit mindestens ausreichend bestanden ist. Das Ganze wurde in einem vorläufigen Zeugnis bestätigt, dessen Inhalt die Noten der Abschlussprüfungen sind und worin bestätigt wurde, dass die Diplomarbeit und somit die gesamte Diplomprüfung mit mindestens ausreichend bestanden ist.
Dieses vorläufige Zeugnis habe ich nun dem Zuglassungsgesuch beim DPMA beigefügt. Antwort von einer netten??? Dame, die so ähnlich heißt wie ein Nachtvogel ;-), ich müsse bescheinigen, dass ich im Besitz des Diplomzeugnisses bin. Wenn ich mir aber §2 Abs6 der Prüfungsverordnung ansehe, dann steht da etwas vom Nachweis des Inhaltes der Urkunden auf andere Weise wenn diese nicht vorgelegt werden können: ?Falls eine der nach Abs2 Nr1 und 3 bis 5 erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise zu erbringen.? Wenn ich diese Argumentation dem Amt vortrage, bekomme ich als Antwort: ?Sie wollen ja nur Recht haben?.
Gut, ich könnte jetzt warten bis ich in 6-8 Wochen mein Diplomzeugnis in den Händen halte. Aber dann haben die anderen Kandidaten aus der Kanzlei schon zum 1. Juni in Hagen begonnen. Es ist doch wohl nur sinnvoll aus diesem Grund zu versuchen alle Kandidaten zu einem Zeitpunkt starten zu lassen.
Sehe ich da etwas falsch? Oder ist das nicht nachvollziehbares Wirken wie in einer Bananenrepublik? Kennt jemand ähnliche Fälle, bei denen vielleicht ein vorläufiges Zeugnis akzeptiert wurde?
Ich habe eine Frage zur Akzeptanz der Zulassungsunterlagen beim DPMA:
Und zwar habe ich Physik studiert, alle Prüfungen abgeschlossen und meine Diplomarbeit zur Begutachtung bei der Uni abgegeben. Der Prof. hat sie sich schon angesehen und bestätigt, dass mit mindestens ausreichend bestanden ist. Das Ganze wurde in einem vorläufigen Zeugnis bestätigt, dessen Inhalt die Noten der Abschlussprüfungen sind und worin bestätigt wurde, dass die Diplomarbeit und somit die gesamte Diplomprüfung mit mindestens ausreichend bestanden ist.
Dieses vorläufige Zeugnis habe ich nun dem Zuglassungsgesuch beim DPMA beigefügt. Antwort von einer netten??? Dame, die so ähnlich heißt wie ein Nachtvogel ;-), ich müsse bescheinigen, dass ich im Besitz des Diplomzeugnisses bin. Wenn ich mir aber §2 Abs6 der Prüfungsverordnung ansehe, dann steht da etwas vom Nachweis des Inhaltes der Urkunden auf andere Weise wenn diese nicht vorgelegt werden können: ?Falls eine der nach Abs2 Nr1 und 3 bis 5 erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise zu erbringen.? Wenn ich diese Argumentation dem Amt vortrage, bekomme ich als Antwort: ?Sie wollen ja nur Recht haben?.
Gut, ich könnte jetzt warten bis ich in 6-8 Wochen mein Diplomzeugnis in den Händen halte. Aber dann haben die anderen Kandidaten aus der Kanzlei schon zum 1. Juni in Hagen begonnen. Es ist doch wohl nur sinnvoll aus diesem Grund zu versuchen alle Kandidaten zu einem Zeitpunkt starten zu lassen.
Sehe ich da etwas falsch? Oder ist das nicht nachvollziehbares Wirken wie in einer Bananenrepublik? Kennt jemand ähnliche Fälle, bei denen vielleicht ein vorläufiges Zeugnis akzeptiert wurde?