toddimonster
Schreiber
Hallo liebe Kollegen,
in den ursprünglichen Unterlagen ist eine Zstg. mit "mindestens zwei Säuren" offenbart und beansprucht.
Der Mandant schlägt nun vor den Hauptanspruch in
"mindestens drei Säuren" zu ändern.
Allerdings sind drei Säuren als Untergrenze nirgendwo offenbart im Anmeldetext. Andererseits liesse sich argumentieren, dass die Definition von mindestens zwei Säuren auch einschliesst, dass mindestens drei Säuren vorliegen.
Ist die Änderung noch im Einklang mit Art. 123(2) EPÜ2000?
Danke.
in den ursprünglichen Unterlagen ist eine Zstg. mit "mindestens zwei Säuren" offenbart und beansprucht.
Der Mandant schlägt nun vor den Hauptanspruch in
"mindestens drei Säuren" zu ändern.
Allerdings sind drei Säuren als Untergrenze nirgendwo offenbart im Anmeldetext. Andererseits liesse sich argumentieren, dass die Definition von mindestens zwei Säuren auch einschliesst, dass mindestens drei Säuren vorliegen.
Ist die Änderung noch im Einklang mit Art. 123(2) EPÜ2000?
Danke.