EPÜ Änderung der Aufgabe im EPA-Prüfungsverfahren

B

BloodyBeginner

Guest
Hallo,

ich hoffe jemand kann hier Klarheit reinbringen, denn ich kann im Moment nirgends nachfragen.

Soweit ich weiss, kann man im Laufe des Prüfungsverfahrens am EPA die Aufgabe durchaus ändern, was mir im vorliegenden Fall evtl. sinnvoll scheint (es ist im Prüfungsverfahren neuer Stand der Technik aufgetaucht, der die alte Aufgabe und Lösug in Frage stellt).

Aber, wo genau kann ich das nachlesen,
und sollte man das nur im Notfall machen, oder ist es durchaus üblich?

Vielen Dank!
 
P

PatundPatachon

Guest
Du findest dazu z.B. etwas in den Prüfungsrichtlinien unter C IV 9.8.2:

"Inwieweit eine solche Neuformulierung der technischen Aufgabe möglich ist, muss entsprechend dem Sachverhalt im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich kann jede Wirkung der Erfindung als Grundlage für die Neuformulierung der technischen Aufgabe verwendet werden, sofern die entsprechende Wirkung aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableitbar ist (siehe T 386/89, nicht im ABl. veröffentlicht). Es können auch neue Wirkungen herangezogen werden, über die der Anmelder erst im Verfahren berichtet, sofern für den Fachmann erkennbar ist, dass diese Wirkungen in der ursprünglich gestellten Aufgabe impliziert sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen (siehe IV, 9.11 und T 184/82, ABl. 6/1984, 261)."

Wenn sich der nächstliegende Stand der Technik durch z.B. eine erneute Recherche ändert, kann die Aufgabe nach meiner Ansicht jederzeit (auch im Verfahren) neu definiert werden. Und dass die "objektive technische Aufgabe" gegenüber der in der Anmeldung genannten neu definiert wird, halte ich für absolut üblich.
 
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