C
candidart
Guest
Hallo PAK-Kollegen,
vielleicht kann mir einer von euch hierbei aushelfen:
Kann man von einem älteren Recht sprechen, wenn man aus einer PCT-Anmeldung (in englisch eingereicht, Prio aus einer nationalen ausländischen Anmeldung) ein Gebrauchsmuster abgezweigt hat, das GebrM veröffentlicht wurde und anschließend sowohl das GebrM als auch die PCT-Anmeldung fallengelassen wurden?
Nach Schulte muß hierzu
a) DE Bestimmungsamt sein; (+)
b) eine Übersetzung vorliegen; (+)
c) die Anmeldegebühr nach §34 (6) PatG entrichtet worden sein; (-) weil nur die Gebühr für eine GebrM-Abzweigung gezahlt wurde
Allerdings verweist Busse nicht auf den §34 (6) PatG sondern nur auf den Art. 22 Abs 2 PCT. Dort steht aber nur, daß die "nationale Gebühr" entrichtet sein muß. Ist die Gebühr für eine GebrM-Abzweigung auch eine solche?
Danke schon mal im voraus,
candidart
vielleicht kann mir einer von euch hierbei aushelfen:
Kann man von einem älteren Recht sprechen, wenn man aus einer PCT-Anmeldung (in englisch eingereicht, Prio aus einer nationalen ausländischen Anmeldung) ein Gebrauchsmuster abgezweigt hat, das GebrM veröffentlicht wurde und anschließend sowohl das GebrM als auch die PCT-Anmeldung fallengelassen wurden?
Nach Schulte muß hierzu
a) DE Bestimmungsamt sein; (+)
b) eine Übersetzung vorliegen; (+)
c) die Anmeldegebühr nach §34 (6) PatG entrichtet worden sein; (-) weil nur die Gebühr für eine GebrM-Abzweigung gezahlt wurde
Allerdings verweist Busse nicht auf den §34 (6) PatG sondern nur auf den Art. 22 Abs 2 PCT. Dort steht aber nur, daß die "nationale Gebühr" entrichtet sein muß. Ist die Gebühr für eine GebrM-Abzweigung auch eine solche?
Danke schon mal im voraus,
candidart