Liebe Kollegen,
ich habe da mal eine Frage, die ich nach langem durchforsten von Gesetzestexten und Kommentaren nicht eindeutig klären konnte.
Darf ich als Patentanwalt im Namen meines Mandanten einen Markenverletzer selbst abmahnen oder ist dazu ein RA erforderlich, der mich dann hinzuziehen kann.
§ 3 (2) PatAnwO lautet:
Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
1.in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;
Meines Erachtens fällt eine Abmahnung weder unter den Begriff Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung oder Anfechtung einer Marke.
§ 4 PatAnwO lautet:
(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.
(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.
Wenn man eine Abmahnung als vorprozessuale Handlung den Rechtsstreitigkeiten gemäß § 4 PatAnwO zurechnet, dürfte der PA mithin nicht selbst tätig werden. Auch § 140 (3) MarkenG lässt nur den Schluß zu, dass ein Ra ein PA hinzuziehen kann.
Wie seht ihr das?
ich habe da mal eine Frage, die ich nach langem durchforsten von Gesetzestexten und Kommentaren nicht eindeutig klären konnte.
Darf ich als Patentanwalt im Namen meines Mandanten einen Markenverletzer selbst abmahnen oder ist dazu ein RA erforderlich, der mich dann hinzuziehen kann.
§ 3 (2) PatAnwO lautet:
Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
1.in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;
Meines Erachtens fällt eine Abmahnung weder unter den Begriff Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung oder Anfechtung einer Marke.
§ 4 PatAnwO lautet:
(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.
(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.
Wenn man eine Abmahnung als vorprozessuale Handlung den Rechtsstreitigkeiten gemäß § 4 PatAnwO zurechnet, dürfte der PA mithin nicht selbst tätig werden. Auch § 140 (3) MarkenG lässt nur den Schluß zu, dass ein Ra ein PA hinzuziehen kann.
Wie seht ihr das?