DE Abmahnung aus eingetragener Marke im Widerspruch

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Kann aus einer eingetragenen Marke, gegen die Widerspruch eingelegt wurde gegen einen Dritten eine Abmahnung erfolgen?
Können kann man sicherlich immer, aber ist es auch sinnvoll bzw. was sind aus eurer Sicht die Gefahren?

LG
Alex
 

luiseriegger

SILBER - Mitglied
Hi Alex,
können-ja :)

Es ist schon risikoreich. Meinst Du eine dt. Marke? Ich geh mal davon aus, weil sie schon eingetragen ist (GMV schließt sich dann aus).

Grundsätzlich würde ich vor einer Abmahnung erstmal eine Berechtigungsanfrage an den Dritten stellen. Machst Du das nicht, und wird Deine Marke gelöscht, hast Du unberechtigt abgemahnt. Das kann einen Eingriff in den (eingerichteten und ausgeübten) Gewerbebetrieb des Dritten bedeuten. Der Dritte hätte dann einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Deinen Markeninhaber.

Also können schon, aber ich würde erst die Risiken gegeneinander abwägen.
Hat der Widerspruch geringe Aussicht auf Erfolg? Dann könnte man ein Vorgehen versuchen.
Hat der Widerspruch große Aussicht auf Erfolg, würde ich zunächst die Finger von einer Abmahnung lassen.

Berechtigungsanfrage geht m.E. immer, die begründet keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb.

Was sagst Du dazu?

Cheers,
Luise
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Erstmal Danke!

Ja so sehr ich das auch. Das Risiko besteht. Vorliegend ist es so, dass der Widerspruch sich wohl bald erledigt hat und die Marke insoweit wohl bald rechtsbeständig eingetragen ist.

Das mit der Berechtigungsanfrage habe ich mir auch überlegt. Die Frage ist, wie der Gegner darauf reagieren kann.

- Z.B. ignorieren, dann sind wir wieder bei der Abmahnung
- die vermeindliche Markenverletzung bereinigen (Kosten bleiben bei meinem Mdt und es gibt keine Regelung für die Zukunft)

Deshalb wäre weitere Vor-Nachteile interessant.
 

lioness

SILBER - Mitglied
Eine vorprozessuale Information durch Markeninhabers über die Existent der Marke führt bei dem mutmaßlichen Verletzer der Markenrechte jedenfalls zur Kenntnis der Marke. Dann könnte nach erfolgreichem Widerspruch (für den Inhaber erfolgreich) später eine Abmahnung erfolgen, denn der Rechtsbestand ist dann zumindest aus den Gründen des § 42 MG gegeben. Man könnte M.E mit der Abmahnung warten, bis das Widerspruchsverfahren zuende ist. Vielleicht hat der mutmaßliche Verletzer dann seine Handlungen bereits eingetellt. Ob man dann noch für die Vergangenheit Schadenersatzansprüche geltend macht, kann gesondert entschieden werden.

Dies als ergänzende Überlegung. Ansonsten kann ich nur bestätigen, dass der Rechtsinhaber das Problem nach § 823 BGB hat, wenn er rechtswidrig abgemahnt hat.

Gruß lioness
 

grond

*** KT-HERO ***
Eine vorprozessuale Information durch Markeninhabers über die Existent der Marke führt bei dem mutmaßlichen Verletzer der Markenrechte jedenfalls zur Kenntnis der Marke.

...belegt aber gleichzeitig auch, dass der Markeninhaber Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte, so dass er keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung mehr begründen kann. Also auch zweischneidig.
 

lioness

SILBER - Mitglied
Lieber Grond,

Deine Überlegng ist vollkommen richtig. Tatsächlich sehe ich das Problem auch. Jedoch hier folgende Überlegung. Die Einstweilie Verfügung erfordert ja auch eine gewisse Dinglichkeit. Diese wird nach neuerer Literatur auch nur vomGericht verfügt werden, wenn das Schutzrecht wirklich rechtsbeständig ist. Das wird bereits in Frage gestellt, wenn es keinen Einspruch oder mindestens eine Einwendung Dritter überstanden hat. Zwar wurde in dern letzten Jahren einer einstweiligen Verfügung sehr schnell stattgegeben. Aber aus dem genannten Grund wird das wohl in der Zukunft nicht mehr so schnell der Fall sein. In dem GRUR Artikel, den ich dazu gelesen habe, wird jedoch gesagt, dass die Eilbedürftigkeit wieder auflebt, wenn z.B. die Nichtigkeitsklage überstanden wurde ud der Rechtsinhaber weiterhin sein Schutzrecht hat.
Aber ansonsten gebe ich Dir vollkommen Recht. Deine Überlegung ist trotzdem vollkommen richtig.

Gruß lioness
 
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