Ablauf des Patents während des Verletzungsverfahrens

Fip

*** KT-HERO ***
Folgende Frage:

Es wird eine Verletzungsklage eingereicht. Hauptantrag unter anderem auf zukünftige Unterlassung und Schadenersatz für die Vergangenheit. Das Patent wird verletzt.

Noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung, aber erst nach Klageerhebung, läuft das Schutzrecht aus. Der Unterlassungsantrag ist hinfällig. Der Kläger verfolgt den Schadenersatzanspruch weiter, soll aber nicht die anteiligen Kosten des Unterlassungsbegehrens tragen.

Wie gehe ich richtig vor?

Ich meine Teilerledigterklärung nach § 91a ZPO. Aber wer trägt dann die Kosten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs? Gibt es da Entscheidungen/Rechtsprechung?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Es erfolgt eine summarische Prüfung, wer nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigungserklärung unterlegen wäre, mit entsprechender Kostenauferlegung. Z.B. LG Düsseldorf 4a O 536/99 , 4a O 403/06 etc.
 

Fip

*** KT-HERO ***
EQE2009-Gast schrieb:
Es erfolgt eine summarische Prüfung, wer nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigungserklärung unterlegen wäre, mit entsprechender Kostenauferlegung. Z.B. LG Düsseldorf 4a O 536/99 , 4a O 403/06 etc.
Die Entscheidungen habe ich leider nicht zur Hand. Nach welchem Zeitpunkt richtet sich das denn? Bei Klageerhebung war der Unterlassungsanspruch begründet, zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht mehr. Hätte der Kläger in meinem Beispiel die Teilerledigterklärung am Tag des Patentablaufs abgeben müssen? Oder heißt billiges Ermessen, dass man sich nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung richtet, wenn die Klage zumindest zu dem Zeitpunkt begründet war?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Der Unterlassungsanspruch muss vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses bestanden haben, wenn dem Beklagten die Kosten auferlegt werden sollen. Die Erledigung muss nicht an einem bestimmten Tag erklärt werden.

Das Gericht würde bei der Kostenentscheidung aber auch Gesichtspunkte berücksichtigen, die es nach Eintritt der Erledigung erkannt hat. Typisches Beispiel wäre, wenn erst eine Beweisaufnahme (nach Eintritt der Erledigung des Unterlassungsanspruchs) für den (nicht erledigten) Schadensersatzanspruch Klarheit bringt, ob eine Verletzung vorlag und somit Wiederholungsgefahr bestanden hat. Das ist mit "Sach- und Streitstand" in § 91a ZPO gemeint.
 

Fip

*** KT-HERO ***
EQE2009-Gast schrieb:
Der Unterlassungsanspruch muss vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses bestanden haben, wenn dem Beklagten die Kosten auferlegt werden sollen. Die Erledigung muss nicht an einem bestimmten Tag erklärt werden.
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist das erledigende Ereignis der Ablauf des Patentes, der ja ohne zutun des Klägers von Gesetzes wegen eintritt (die 20 Jahre sind um). Also dürfte der Beklagte die Kosten tragen, weil, solange das Patent noch lief, der Unterlassungsanspruch berechtigt war.
 
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