M
Mark
Guest
Eine Frage zum Verständnis:
Ich versuche gerade, den Unterschied zwischen "Mangel an Unterscheidungskraft" und "Freihaltungsbedürfnis wegen beschreibender Natur" herauszufinden.
Die Definition für Unterscheidungskraft lautet ja "die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftsunterscheidungsmittel für die angemeldeten W/DL eines Unternehmens gegenüber solchen andererer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit deren betriebliche Zuordnung zu ermöglichen".
Dass die Verneinung der Unterscheidungskraft prinzipiell nichts mit den Kriterien für das Freihaltungsbedürfnis in § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu tun hat (Angaben zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, etc.) sehe ich ja ein.
Aber gibt es vielleicht Beispiele dafür, wann einem Zeichen aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft die Eintragung versagt wurde, es aber keine Beanstandungen wegen des Freihaltebedürfnisses (a la "Unterscheidungskraft nicht vorhanden, aber kein Freihaltebedürfnis da") gab?
Und im Gegenzug, welches Beispiel gibt es für "Unterscheidungskraft gegeben, aber Freihaltebedürfnis da"?
Ich tue mich da gerade etwas schwer... Danke für eventuelle Rückmeldungen.
Ich versuche gerade, den Unterschied zwischen "Mangel an Unterscheidungskraft" und "Freihaltungsbedürfnis wegen beschreibender Natur" herauszufinden.
Die Definition für Unterscheidungskraft lautet ja "die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftsunterscheidungsmittel für die angemeldeten W/DL eines Unternehmens gegenüber solchen andererer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit deren betriebliche Zuordnung zu ermöglichen".
Dass die Verneinung der Unterscheidungskraft prinzipiell nichts mit den Kriterien für das Freihaltungsbedürfnis in § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu tun hat (Angaben zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, etc.) sehe ich ja ein.
Aber gibt es vielleicht Beispiele dafür, wann einem Zeichen aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft die Eintragung versagt wurde, es aber keine Beanstandungen wegen des Freihaltebedürfnisses (a la "Unterscheidungskraft nicht vorhanden, aber kein Freihaltebedürfnis da") gab?
Und im Gegenzug, welches Beispiel gibt es für "Unterscheidungskraft gegeben, aber Freihaltebedürfnis da"?
Ich tue mich da gerade etwas schwer... Danke für eventuelle Rückmeldungen.