Allg. 3D-Marke vs. Geschmacksmuster

pak

*** KT-HERO ***
Hallo,

ich habe hier einen Gegenstand auf dem Tisch, der sowohl als 3D-Marke als auch als Geschmacksmuster angemeldet werden könnte, und muss mir über das Für und Wider der beiden genannten Vorgehensweisen Gedanken machen. Stand jemand schon einmal vor der gleichen Problematik und kann mir hier Denkanstöße geben?

Als ein Punkt fiele mir ein, dass es man bei einem Geschmacksmuster die Möglichkeit gibt, dieses als Sammelgeschmacksmuster anzumelden, um ggf. eine breitere Palette an Modifikationen anmelden zu können, während das bei einer Marke nicht möglich ist. Nachteilig dürfte hingegen sein, dass man das Geschmacksmuster bei einem später gewünschten Schutz im Ausland nur dann erfolgreich im Ausland eintragen lassen kann, wenn die Priorität beansprucht wird. Später (nach Ablauf der Prio) dürfte der Formenschatz ja schon bereichert worden sein, so dass die Eintragung im Ausland zu Fall kommen könnte, oder?

Fast vergessen:
Markenschutz beliebig verlängerbar (+) / Geschmacksmusterschutz auf 25 Jahre begrenzt (-)

Danke

pak
 
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grond

*** KT-HERO ***
Fast vergessen:
Markenschutz beliebig verlängerbar (+) / Geschmacksmusterschutz auf 25 Jahre begrenzt (-)

Genau deshalb solltest Du beides versuchen. Außerdem wäre da noch der Aspekt der Benutzungspflicht bei den Marken gegenüber dem Geschmacksmuster. Meines Wissens (keine praktische Erfahrung) ist es aber mit der Eintragung von 3D-Marken alles andere als einfach, weshalb Du das Geschmacksmuster zur Sicherheit auch anmelden solltest.
 
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Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ein weiterer Aspekt betrifft natürlich die jeweiligen Schutzerfordernisse / Eintragungshindernisse, u.A.:

Das Geschmacksmuster muss neu und eigenartig sein, die Marke kann dagegen sogar vorbekannt sein, muss aber für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen unterscheidungskräftig etc. (vgl. §8(2) MarkenG) sein.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Danke für Eure Antworten!

Genau deshalb solltest Du beides versuchen.

Das hängt natürlich davon ab, wieviel der Mandant ausgeben möchte.

Meines Wissens (keine praktische Erfahrung) ist es aber mit der Eintragung von 3D-Marken alles andere als einfach, weshalb Du das Geschmacksmuster zur Sicherheit auch anmelden solltest.

Worin siehst Du die Schwierigkeiten? Ist die 3D-Marke nicht auch im Ausland üblich? Gibt es Probleme bei der Darstellung und dem damit verbundenen Schutzgegenstand?

Das Geschmacksmuster muss neu und eigenartig sein, die Marke kann dagegen sogar vorbekannt sein, muss aber für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen unterscheidungskräftig etc. (vgl. §8(2) MarkenG) sein.

Guter Punkt. Die Unterscheidungskraft stellt im vorliegenden Fall nach meiner Einschätzung jedoch kein Problem dar.

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
Worin siehst Du die Schwierigkeiten? Ist die 3D-Marke nicht auch im Ausland üblich? Gibt es Probleme bei der Darstellung und dem damit verbundenen Schutzgegenstand?

Genau habe ich das nicht mehr im Kopf, aber meiner Erinnerung nach hat man nach einer kurzen Sturm-und-Drang-Phase die Sache wieder recht stark eingedampft. Es soll halt gerade vermieden werden, dass die 3D-Marke eine bequeme Umgehung der Zeitbegrenzung von Geschmacksmuster und Urheberrecht (Freischwingerstuhl) wird. Die Eintragung wird vermutlich sehr gerne über das beliebte Argument der mangelnden Kennzeichnungskraft verweigert.

Leute, die frisch aus dem Amtsjahr kommen, bitte vortreten, Ihr solltet da bescheid wissen...
 

Patentrezept

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen!

Zu Formmarken:

Formmarken scheitern gelegentlich schon an § 3 II Nr. 2, wenn wesentliche, den Gesamteindruck prägende Merkmale der dargestellten Form technisch bedingt sind (vgl. z.B. BGH GRUR 2010, 231 Legostein m.W.N.). Manchmal auch an Nr. 1, selten an Nr. 3 (z.B. bei Schmuckstücken).

Formmarken scheitern auch gerne an § 8 II Nr. 2. Objektiv gesehen eignen sich Formen in den allermeisten Fällen zur Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren. Zu prüfen ist im Anschluss, ob es anhand des bekannten Formenschatzes zu erwarten ist, dass solch eine Form für die beanspruchten Waren verwendet werden wird (vgl. z.B. BPatG GRUR 2011, 68, 72 Goldhase in neutraler Aufmachung m.W.N.).

Schließlich haben es Formmarken auch bei der konkreten Unterscheidungskraft nicht ganz leicht. Handelt es sich nämlich um eine branchenübliche Form, fehlt ihr meistens die erforderliche konkrete Unterscheidungskraft. Gefordert wird eine erhebliche Abweichung von der branchenüblichen Form. Dazu gibts haufenweise Rechtsprechung in der Kommentarliteratur (die meisten Formmarken scheitern an § 8 II Nr. 1).

Soweit ich mich erinnere, hat man die besten Chancen bei Lebensmitteln in ungewöhnlichen Formen und Formmarken für Dienstleistungen.

Also, gehen sollte z.B. ein Stück Gouda in Form eines Sportwagens, sofern der Verkehr die Sportwagenform nicht doch lediglich als ästhetisches Gestaltungsmittel auffasst.

Vielleicht noch als Hinweis: Seit 2006 sind ganze 811 3d-Marken eingetragen worden. Und insgesamt sind im Moment ca. 2800 eingetragen.

Ich hoffe das hilft etwas weiter. Noch meine Einschätzung: Wenn ich mich entscheiden müsste, würde ich den wohl deutlich sichereren Weg wählen und ein Geschmacksmuster anmelden.

Patentrezept
 

Patentrezept

BRONZE - Mitglied
Genau habe ich das nicht mehr im Kopf, aber meiner Erinnerung nach hat man nach einer kurzen Sturm-und-Drang-Phase die Sache wieder recht stark eingedampft. Es soll halt gerade vermieden werden, dass die 3D-Marke eine bequeme Umgehung der Zeitbegrenzung von Geschmacksmuster und Urheberrecht (Freischwingerstuhl) wird. Die Eintragung wird vermutlich sehr gerne über das beliebte Argument der mangelnden Kennzeichnungskraft verweigert.

Leute, die frisch aus dem Amtsjahr kommen, bitte vortreten, Ihr solltet da bescheid wissen...

@ Grond: Jetzt erlaube ich mir noch einen kurzen Klugscheiß abzusetzen: Kennzeichnungskraft gehört in die Ecke der relativen Schutzhindernisse und betrifft den Schutzumfang einer Marke. Zwar fließen in die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auch Fragen z.B. der Unterscheidungskraft ein (Marken, die soeben die Hürde ins Register genommen haben, wird kein weiter Schutzbereich zugebilligt), aber eben auch andere Kriterien wie beispielsweise eine gesteigerte Bekanntheit und benutzte Drittmarken.

Die Eintragung von Formmarken scheitert daher meistens an der mangelnden Unterscheidungkraft (§ 8 II Nr. 1).

Patentrezept
 
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Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Ein wichtiger Punkt noch, der für das GEschM spricht: man hat umfassenden Schutz, d.h. für ALLE Waren, die man sich vorstellen kann, da lediglich die Erscheinungsform geschützt ist. Bei Marken bist du auf die Klassen beschränkt.

Meldest du einen Golfball mit spezieller Musterung als GeschmM an, hast du auch die Praline, die Seife, etc in dieser Form geschützt. Bei einer Marke wäre man wohl auf Klasse 28 beschränkt, es sei denn, man gibt VIEL Geld aus :)

Grüße

Ah-No Nym

PS: am sinnvollsten dürfte tatsächlich der Doppelschutz sein !!!
 
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pak

*** KT-HERO ***
..., die Marke kann dagegen sogar vorbekannt sein, muss aber für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen unterscheidungskräftig etc. (vgl. §8(2) MarkenG) sein.

Bei 3D-Marken, insbesondere Verpackungsformen, stellt wohl der §8(2)Nr.2 ein wesentliches Eintragungshindernis dar. So wird unter anderem ein erhebliches Abweichen von gegenwärtig branchenüblichen Gestaltungsformen gefordert. Also sollte die Marke nach meinem Verständnis nicht vorbekannt sein, da hier durch das Hintertürchen sinngemäß eine Neuheitsprüfung stattfindet, oder sehe ich das falsch?

pak
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Na ja, vorbekannt (also "nicht neu") heisst ja noch nicht unbedingt "üblich" ... und das muss auch immer im Zusammenhang mit den von der Marke erfassten Waren betrachtet werden - wenn etwa "Blütenform" bei Käse bekannt ist, muss das noch kein Schutzhindernis für Blütenform bei Spülmaschinentabs sein (he, tolle Idee, sollte ich mir direkt schützen lassen :cool:).
 
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pak

*** KT-HERO ***
Na ja, vorbekannt (also "nicht neu") heisst ja noch nicht unbedingt "üblich" ... und das muss auch immer im Zusammenhang mit den von der Marke erfassten Waren betrachtet werden - wenn etwa "Blütenform" bei Käse bekannt ist, muss das noch kein Schutzhindernis für Blütenform bei Spülmaschinentabs sein (he, tolle Idee, sollte ich mir direkt schützen lassen :cool:).

Richtig. Ich sehe nur folgendes Problem: Wenn der Mandant seine eigene 3D-Marke noch vor der Anmeldung in den Markt einführt, also beispielsweise den Spülmitteltabs in Blütenform, so kann ihm diese Offenbarung entgegengehalten werden, zumal die Blütenform ja dann "üblich" für diese Ware ist. Stellt sich eben die Frage, ab wann etwas "üblich" ist ... Auch bei späteren Anmeldungen im Ausland (ohne Prio) könnte diese Offenbarung zu einem Problem werden, oder?

pak
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wenn der Mandant seine eigene 3D-Marke noch vor der Anmeldung in den Markt einführt, also beispielsweise den Spülmitteltabs in Blütenform, so kann ihm diese Offenbarung entgegengehalten werden, zumal die Blütenform ja dann "üblich" für diese Ware ist.

Wenn es der Anmelder selbst ist, dessen entsprechend gekennzeichnete Produkte so bekannt sind, dass die Form üblich für diese Ware geworden ist, dann sollte er aber auch Marktdurchsetzung erlangt haben und somit das Schutzhindernis überwinden koennen. Schwierig wird's nur, wenn das inzwischen alle oder zumindest viele so machen ...

Aber wie gesagt, mit "Offenbarung" an sich sehe ich kein Problem, auch nicht bei Auslandsanmeldungen (natürlich abhängig vom jeweiligen nationalen Recht ...). Zwischen "mangelnder Neuheit" (an sich unschädlich für Markeneintragung) und "Branchenüblichkeit" (wohl problematisch) ist doch ein großer Unterschied, so dass ich das nicht als "Neuheitsprüfung durch die Hintertür" betrachten würde.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Wenn es der Anmelder selbst ist, dessen entsprechend gekennzeichnete Produkte so bekannt sind, dass die Form üblich für diese Ware geworden ist, dann sollte er aber auch Marktdurchsetzung erlangt haben und somit das Schutzhindernis überwinden koennen. Schwierig wird's nur, wenn das inzwischen alle oder zumindest viele so machen ...

OK, danke für den Hinweis!

pak
 
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