2. Einsprechender / Bezugnahme auf 1. Einspruchsschriftsatz

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

es soll Einspruch gegen ein Europäisches Patent erhoben werden. Die Akteneinsicht zeigt, dass uns bereits jemand zuvor gekommen ist und zu allem Überfluss die selben neuheitsschädlichen Dokumente wie wir gefunden hat. Hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit haben wir aber noch ein paar Schmankerl ...

Kann ich in meinem Einspruchsschriftsatz nun hinsichtlich der Neuheit einfach auf den Einspruchsschriftsatz der ersten Einsprechenden verweisen oder sollte man aus Gründen der Vollständigkeit die Neuheitsangriffe auch nochmal durchführen?

Danke

pak
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich würde aus Sicherheitserwägungen die letztere Option wählen und zumindest sicherstellen, dass der eigene Einspruch aus sich heraus zulässig ist. Dafür müssen aber alle Tatsachen und Beweismittel angegeben sein. Man kann sich im Hinblick auf den Vortrag von Einsprechendem 1 natürlich kurz halten.

Man weiß nie, was Einsprechender 1 zukünftig macht. Sollte dieser den Einspruch später - warum auch immer - zurücknehmen oder sollte der Einspruch gar von Anfang an unzulässig sein, dann hätte man bei eigenem unzulässigen Einspruch keine Beteiligtenstellung, und das wäre natürlich schlecht.

Was passiert eigentlich, wenn Einsprechender 1 den Einspruch zurücknimmt oder dieser unzulässig sein sollte und der eigene Einspruch unzulässig ist? Gibt es dann eine Fortführung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen, wenn die Dokumente dem Patent eindeutig entgegenstehen? Wenn ja, wo steht das?
 

pak

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Was passiert eigentlich, wenn Einsprechender 1 den Einspruch zurücknimmt oder dieser unzulässig sein sollte und der eigene Einspruch unzulässig ist? Gibt es dann eine Fortführung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen, wenn die Dokumente dem Patent eindeutig entgegenstehen? Wenn ja, wo steht das?
Hallo FIP,

danke für Deinen Kommentar! Sollten beide Einsprüche unzulässig sein, so gäbe es kein Einspruchsverfahren, das fortgeführt werden könnte.

Sollte der erste Einsprechende seinen Einspruch zurücknehmen, so hängt die Fortführung des Verfahrens mW davon ab, wie weit das Verfahren bereits fortgeschritten ist (ob ein Mitglied der Einspruchsabteilung schon mal drübergeschaut hat). Sollte der Einspruchsschriftsatz des ersten Einsprechenden derart ausführlich und treffend geschrieben sein, dass die Einspruchsabteilung nur noch abnicken muss, so gehe ich davon aus, dass in der Sache entschieden wird.

Wo das steht, wüsste ich auch gerne ;-)

Gruß pak
 

Fip

*** KT-HERO ***
R.84(2) AusfOEPÜ, letzter Satz

... wenn ich Vorschriften mal zu Ende lesen würde, dann könnte ich mir die eine oder andere Frage auch selbst beantworten ...
 
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