Eigentlich war ich ja der Meinung, ein Anspruchsmerkmal, das mit "insbesondere" eingeleitet wird, ist ein fakultatives Merkmal. D.h. es beschränkt den Anspruchsgegenstand nicht, es könnte auch weggelassen werden.
Heute lese ich nun in der Entscheidung des BGH X ZR 84/17, dass das Merkmal
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