Problematisch ist in meinen Augen, dass nach § 43 GmbHG wieder ein Hintertürchen geschaffen ist, durch das die Haftung zumindest den Geschäftsführer der GmbH treffen kann - mit dem zusätzlichen Charme, dass diese Haftung möglicherweise nicht durch die Berufshaftpflicht abgedeckt ist. Ferner wird...