Das ist doch in § 31 Abs. 2 Nr. 1 PatG geregelt: Die Offenlegung kann (nur dann) vor Ablauf der 18 Monate erfolgen, wenn sich der Anmelder damit einverstanden erklärt und den/die Erfinder benannt hat. Das heißt, er müsste die frühere Offenlegung beantragt haben.