Praxis Zulassung als Patentanwalt dann Wechsel in die Industrie und Syndikus?

Paten_t_onkel

Vielschreiber
Angenommen man wird als Patentanwalt zugelassen (während Anstellung bei einer Kanzlei) und wechselt nach einiger Zeit zu einem Industrie-Unternehmen. Was passiert dann bzw. was muss man beachten?

Muss man sich als Syndikuspatentanwalt umschreiben/zulassen lassen? Welche Möglichkeiten hat man?

Welchen Unterschied macht es für die Arbeit im Industrie-Unternehmen? Kann man als zugelassener Patentanwalt weiterhin für das Unternehmen arbeiten?
 

PriorArtDefense

GOLD - Mitglied
Gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Ist aufgrund des Gleichlaufs der Berufsrechte wie bei Rechtsanwälten und in der einschlägigen Literatur gut kommentiert.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Ich gehe davon aus, dass du deine Zulassung zu Syndikus-PA "ändern" musst, da ja die Zulassung als Syndikus-PA die Einreichung weiterer Unterlagen erfodert, insbesondere Arbeitsvertrag und diese Vertragsergänzung des Kammervorstands. Das findest du alles auf der Seite der Kammer.

Du kannst problemlos als zugelassener PA als Angestellter eines Unternehmens arbeiten, das ist ja der sog. Syndikus-PA. Hauptunterschied besteht wohl darin, dass du dann "nur" noch die Belange des jeweiligen Unternehmens bearbeitest bzw. vertrittst und somit die Tätigkeit nicht mehr so vielseitig ist wie in einer Kanzlei. Wie dann die tatsächliche Arbeit innerhalb des Unternehmens aussieht, wird vom jeweiligen Unternehmen abhängen, z.B. ob man sich dann noch an der tatsächlichen Schutzrechtsarbeit betätigt oder ob man z.B. überwiegend koordinierende / stategische / beratende Aufgaben wahrnimmt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Nicht in jedem Bundesland besteht die Pflichtmitgliedschaft für PAs im Versorgungswerk. Das ist einer der Gründe, weshalb Dich nicht jeder Arbeitgeber zwingend als Syndikus-PA beschäftigen wird (sei es nur, um den Kammerbeitrag zu sparen oder einfach aus Statusgründen). Du kannst für das Unternehmen nämlich u.U. z.B. als einfacher Angestellter mit Vertretungsvollmacht tätig sein, falls z.B. nicht etwa der Vertretungszwang nach § 25 PatG besteht. In diesem Fall könntest Du z.B. aber auch als angestellter Patentassessor nach §§ 155 ff. PAO tätig werden.

Davon unabhängig kannst Du quasi nebenberuflich als freier Patentanwalt tätig sein oder einfach den Titel aus Statusgründen behalten, wenn der Arbeitgeber die von der Kammer dafür geforderte Freistellungserklärung abgibt (womit sich auch viele Arbeitgeber sehr schwertun, da Du dann quasi Handlungsfreiheit hast). Da ist dann insbesondere § 155a PAO zu beachten.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ach so, noch als Ergänzung: Das Geldwäschegesetz gilt auch für Syndikusanwälte über § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, was dann erhebliche Verpflichtungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen kann. Allein das kann schon abschreckend genug sein, einen Syndikus-PA zu haben.
 
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