Aktueller Inhalt von anwärter

  1. A

    Patent aus Gebrauchsmuster abzweigen?

    Hallo maroubra, die Gbm-Anmeldung muss gemäß § 15a öGMG beim ÖPA eingereicht werden, und zwar innerhalb von 2 Monaten nach Zurückweisung/Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung unter Angabe von deren Anmeldetag und Aktenzeichen. Die EP-Stammanmeldung muss (ggf in deutscher Übersetzung)...
  2. A

    GMV Empfehlungen für englischsprachige Fachbücher

    Für solche Zwecke finde ich die Prüfungsrichtlinien des EUIPO auf englisch sehr hilfreich: https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/trade-mark-guidelines
  3. A

    Allg. CEIPI-Diplom "Patent Litigation in Europe"

    Liebe Kollegen, Als European Patent Attorney, der nicht zur Vertretung vor dem UPC berechtigt ist, überlege ich, einen Kurs zur Erlangung des "European Patent Litigation Certificate" zu besuchen. Leider scheinen solche Kurse zur Zeit noch nicht verfügbar zu sein. Dem "Draft proposal for rules...
  4. A

    Suche nach nationalen Patentnichtigkeits/-verletzungsverfahren

    Liebe Kollegen, kennt jemand eine schnelle Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, ob gegen ein erteiltes und in zahlreichen Ländern validiertes europäisches Patent in einem oder mehreren dieser Länder ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist? Und umgekehrt: Gibt es irgendeine Möglichkeit, in...
  5. A

    Berufstipp: Zukunftssicherheit österreichischer Patentanwalt

    Spätestens jetzt weiß Dein zukünftiger Arbeitgeber, wer Du bist, denn dieses Forum wird auch in Ö gern gelesen :-) Ein wesentlicher Punkt, der bisher noch nicht hochkam: Du solltest Dich fragen, ob Du auch bereit bist, Dich intensiv mit der, wie Du sagst, "juristischen Sache" (siehe § 11 Abs 1...
  6. A

    GMV Geltungsbereich der GMV ?!

    Schutz (gegen Verletzer) hat man natürlich nicht ab Anmeldung, sondern wie beim Patent: Vorläufiger Schutz ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung, Voller Schutz ab Veröffentlichung der Eintragung (Art 9 Abs 3 GMV).
  7. A

    GMV Geltungsbereich der GMV ?!

    Die GMV ist eine EU-Verordnung, also grundsätzlich für alle EU-Mitgliedsstaaten bindend. Für die neu eingetretenen Mitglieder (zB Kroatien am 1.7.2013) gibt es Übergangsvorschriften (Art 165 GMV, zB darf eine laufende Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, weil sie in Kroatisch beschreibend...
  8. A

    Englischsprachiger Kommentar Markenrecht

    Naja, spanisch... :eek: Es gibt ja vom HABM das "Manual Concerning Proceedings Before the OHIM", das wird regelmäßig aktualisiert, aber ich finde es wahnsinnig unübersichtlich.
  9. A

    Englischsprachiger Kommentar Markenrecht

    Hallo allerseits, könnte mir jemand hier einen englischsprachigen Kommentar zur Gemeinschaftsmarkenverordnung empfehlen? Danke!
  10. A

    Europäischer Patente nach Erteilung - mit oder ohne Inlandsvertreter?

    Österreich: Ja, wobei Zustellungsbevollmächtigter (muss kein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar sein) reicht, wenn der Anmelder Wohnsitz oder Niederlassung im EWR hat. Belgien: Ja, wenn Anmelder weder Wohnsitz noch Sitz in der EU hat Schweiz, Luxemburg: Nein (siehe Nationales Recht zum EPÜ...
  11. A

    Praxis Patentzeichner

    Hallo Forum, ich bin auf der Suche nach einem neuen Patentzeichnungsbüro und möchte mich nicht nur auf Google verlassen. Könntet ihr mir Erfahrungsberichte oder Tips geben (gerne per PN)? Danke! anwärter
  12. A

    Allg. Erweiterung der Waren/Dienstleistungen

    Die neu hinzugekommenen Waren bekommen das Datum der Einreichung des Erweiterungsantrages als Prioritätsdatum, aber die Marke kann als ganzes erneuert werden. Der Termin der Erneuerung richtet sich nach der ursprünglichen Anmeldung. Das Anmeldeverfahren ist mW wie bei einer normalen Anmeldung -...
  13. A

    Allg. Erweiterung der Waren/Dienstleistungen

    Eine derartige Erweiterung des W/DL-Verzeichnisses ist zumindest für österreichische Marken möglich, wobei nicht nur die Erneuerungsgebühren wegfallen, sondern bei Erweiterung vor Registrierung auch die Anmeldegebühr niedriger ist.
  14. A

    Anspruchsübersetzung gem R 71(3) EPÜ

    Ja, sehe ich genauso. Das war wohl die richtige Antwort zur falschen Frage :-)
  15. A

    Anspruchsübersetzung gem R 71(3) EPÜ

    Gemäß Art 70 Abs 1 EPÜ ist der Wortlaut der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache in jedem Vertragsstaat verbindlich. Wenn jedoch der Vertragsstaat eine Übersetzung des Patents in die Landessprache vorsieht, und der Schutzbereich in dieser Übersetzung enger ist als in der...
Oben