Vorstrafe

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Nikodemus

Guest
Steht eine Vorstrafe einer Ausbildung zum Patentanwalt bzw. einer Anstellung am EPA / DPMA im Wege?
 
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Nikodemus

Guest
Danke.
Bist Du Dir sicher? Als Angestellter des DPMA strebt man die Verbeamtung an, und das macht doch eine Vorstrafe zum Stolperstein?
Woher hast Du die Information?
 
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gassst

Guest
Gast schrieb:
Steht eine Vorstrafe einer Ausbildung zum Patentanwalt bzw. einer Anstellung am EPA / DPMA im Wege?
Nur bei Vorstrafen im Hinblick auf Patentverletzung
Scherzantworten sind wohl nicht immer angebracht.

Also: man muss zur Vereidigung als Patanwalt ein poliz. Führungszeugnis einreichen. Somit sind Vorstrafen wohl schon relevant.
Bei Verbeamtung wohl auch, allerdings verbeamtet das EPA nicht.

OHne witz: ich bin gegen ende der ausbildung nicht mal mehr zu rasant gefahren oder ohne Ticket im MVV, um nicht noch ärger zu kriegen
 
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Guest
gassst schrieb:
OHne witz: ich bin gegen ende der ausbildung nicht mal mehr zu rasant gefahren oder ohne Ticket im MVV, um nicht noch ärger zu kriegen
soll das wirklich ernst gemeint sein?
 
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Guest
Ein Blick in die Patentanwaltsordnung erleichtert die Rechtsfindung:

§ 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,

1.wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind;
4.wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig erkannt worden ist;
5.wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;
6.wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
10.wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
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Nikodemus

Guest
Gast schrieb:
Ein Blick in die Patentanwaltsordnung erleichtert die Rechtsfindung:

§ 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,

1.wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind;
4.wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig erkannt worden ist;
5.wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;
6.wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
10.wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
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Aha. Also bei Vorstrafe (=strafgerichtlicher Verurteilung) keine Zulassung?
 
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noch ein Gast

Guest
Nikodemus schrieb:
Gast schrieb:
Ein Blick in die Patentanwaltsordnung erleichtert die Rechtsfindung:

§ 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,

1.wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind;
4.wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig erkannt worden ist;
5.wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;
6.wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
10.wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
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Aha. Also bei Vorstrafe (=strafgerichtlicher Verurteilung) keine Zulassung?
Kann man so allgemein nicht sagen. Bezüglich Nr.2 sind §§45-45b StGB relevant, bei Nr. 5 käme es auf die Umstände des Einzelfalls an (Art der Vorstrafe, wie weit liegt sie zurück etc.).

P.S.: Das bei der Vereidigung ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird halte ich für ein Gerücht - es sei denn sie haben es bei mir einfach vergessen ;)
 
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Nikodemus25

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[/quote]Kann man so allgemein nicht sagen. Bezüglich Nr.2 sind §§45-45b StGB relevant, bei Nr. 5 käme es auf die Umstände des Einzelfalls an (Art der Vorstrafe, wie weit liegt sie zurück etc.).

P.S.: Das bei der Vereidigung ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird halte ich für ein Gerücht - es sei denn sie haben es bei mir einfach vergessen ;)[/quote]Ah, das klingt schon humaner!
 
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[quote:noch ein Gast]
Nikodemus schrieb:
Kann man so allgemein nicht sagen. Bezüglich Nr.2 sind §§45-45b StGB relevant, bei Nr. 5 käme es auf die Umstände des Einzelfalls an (Art der Vorstrafe, wie weit liegt sie zurück etc.).

P.S.: Das bei der Vereidigung ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird halte ich für ein Gerücht - es sei denn sie haben es bei mir einfach vergessen ;)
Ein Führungszeugnis wird nicht verlangt sondern behördlich abgefragt. Manchmal (aber nicht immer) muss man dieser Abfrage aber persönlich zustimmen.
 
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noch ein Gast

Guest
[quote:Gast]
noch ein Gast schrieb:
Nikodemus schrieb:
Kann man so allgemein nicht sagen. Bezüglich Nr.2 sind §§45-45b StGB relevant, bei Nr. 5 käme es auf die Umstände des Einzelfalls an (Art der Vorstrafe, wie weit liegt sie zurück etc.).

P.S.: Das bei der Vereidigung ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird halte ich für ein Gerücht - es sei denn sie haben es bei mir einfach vergessen ;)
Ein Führungszeugnis wird nicht verlangt sondern behördlich abgefragt. Manchmal (aber nicht immer) muss man dieser Abfrage aber persönlich zustimmen.
Da würde mich jetzt aber mal die Quelle dieser Erkenntnis interessieren-passt für mich nicht ganz mit §§30,31 BZRG zusammen.
 
I

Ideengeber

Guest
Wer sich über die Auswirkungen von Vorstrafen bei Aufnahme in den öffentlichen Dienst oder bei Zulassung zu Berufsgruppen wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern informieren will, kann einfach mal nach "Bafög-Betrug" googlen und sehen, auf was für Einzelschicksale und Informationen man da stößt.

Bereits eine Vorstrafe von unter 90 TS kann für die Kammern (so auch die Patentanwaltskammer) ein Anlass sein, die Zulassung zu versagen. Ebenso kann es ein Hinderniss für eine Verbeamtung sein.

Nicht zu vergessen: Wer mit US-Mandanten arbeiten will, sollte bedenken dass man bereits durch eine Strafe, egal wie klein und egal wie lange her, als lebenslang "ineligible" für US-Visa gilt, nicht mehr am Visa-Waiver-Programm teilnehmen darf und in jedem Einzelfall auf das Wohlwollen der US-Behörden angewiesen ist, nach mehrwöchiger Prüfung versteht sich. Keine guten Aussichten also.
 
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