EQE Verkürzung der Beschäftigungszeit für die EQE

kandischaab

Schreiber
Hallo zusammen,

ich habe folgende Problemstellung:

Die Ausbildung zum Patentanwalt mache ich über den europäischen Vertreter.

Zum 01.03.23 habe ich meine Beschäftigungszeit bei Kanzlei A angefangen. Leider wurde ich noch innerhalb meiner Probezeit gekündigt mit der Begründung, dass sich die Kanzlei zeitlich keinen Kandidaten mehr leisten kann.

Insgesamt war ich 13 Tage arbeitslos, bis ich eine neue Kandidatenstelle in Kanzlei B angetreten bin.

Ursprünglich wollte ich die EQE 2026 schreiben, was ohne die 13 Tage vermutlich sicher funktioniert hätte. Hier kann es jetzt aber sein, dass ich aufgrund dieser 13 Tage nicht meine Mindestbeschäftigungszeit von drei Jahren erfülle und erst 2027 schreiben muss (Abhängig von den Prüfungsterminen, die im Herbst/Winter bekanntgegeben werden).

Meine Frage wäre: War jemand schon in einer ähnlichen Situation und konnte eine Verkürzung der Mindestbeschäftigungszeit wegen weniger Tage begründen?

Drei Beschäftigungsjahre unterscheiden sich ja vor allem von Fall zu Fall, da es Leute gibt, die vertraglich mehr Urlaub haben oder weniger vertraglich festgelegte Wochenstunden haben. Da die Prüfung vor allem in der ersten/zweiten Märzwoche sein kann, fehlen mir dann noch weniger Tage.

Vorab, mir sind die in der VEP und ABVEP genannten Verkürzungsmöglichkeiten vertraut. Auf diese treffe ich nicht zu, da ich davor keinerlei Beschäftigung in Form von Praktika oder spezifischen Studiengängen zum geistigen Eigentumsrecht hatte. Mir geht es hierbei wirklich nur um den Ausnahmefall "Kanzleiwechsel nach Kündigung durch Kanzlei".

Ich danke schon einmal im voraus!
 

Generic

Schreiber
Ich hatte vor kurzem wegen einer fast identischen Frage Kontakt zum Prüfungssekretariat aufgenommen (anderer Hintergrund aber ebenso bzgl. weniger Tage Abweichung zum vollendeten Jahr). Man teilte mir mit, dass die Zeitregelung gemäss Art 11(2) der in 2025 neu in Kraft tretenden VEP strikt befolgt wird und es keine anderen Ausnahmen, auch nicht für wenige Tage, als die in der ABVEP genannten gebe.
 
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